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BGH Beschluss vom 05.05.1971 – 2 StR 192/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 192/71 BESCHLUSS Aug

in der Strafsache

gegen

den Pförtner Hans Heinrich DV EEE zus Breii-VD, dort geboren an. EEE 1922,

wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

7b

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

. des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 5. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14. Dezember 1970 wird

II.

a)

b)

das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit dem Beschwerdeführer Unzucht mit einer Abhängigen zum Nachteil der Ursula Tr geborenen DEEEEEEB zur last gelegt ist; es wird davon abgesehen, insoweit die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO),

das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter I a entschieden ist,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

/

. III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

- 3 -

Gründe§

Auf die Revision des Angeklagten ist das Verfahren auf Kosten der Staatskasse einzustellen, soweit dem Beschwerdeführer im Falle Nr. II a der Urteilsgründe Unzucht mit einer Abhängigen zum Nachteil seiner Tochter Ursula Tri geborenen Dep-EB zur last gelegt wird (§ 206 a StPO). Der Verurteilung steht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen. Durch die nach dem Ersten Strafrechtsreformgesetz am 1. April 1970 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen ist Unzucht mit Abhängigen nach § 174 StGB ein Vergehen geworden, dessen Verfolgungsverjährung gemäß § 67 Abs. 2 StGB “nach fünf Jahren eintritt. Diese Verjährungsfrist ist mangels einer richterlichen Unterbrechungshandlung am 1. April 1970 abgelaufen. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil

Te

-4A-

des Angeklagten ergeben. Da die Verurteilung im

Falle Nr. II a entfällt, muß das Urteil im Aus-

spruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

Die Strafkammer wird nunmehr aus den beiden verbleibenden. Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe

zu bilden haben.

Baldus Müller Baumgarten

Meyer Meise