Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 06.04.1971 – 1 StR 65/71

1. Strafsenat

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MAATZ pr

BUNDESGERICHTSHOF 129

IM NAMEN DES VOLKES

Lv.

in der Strafsache

gegen

ien Hilfsarbeiter Gerhard 5 EB us DO _PSE

in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

ED GE), geboren am EREEEREEED ' 940

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Loesdau

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ulm (Donau) vom 5. August 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Ravensburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Age

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten für schuldig erachtet, im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit den Versuch unternommen zu haben, seine Mutter, die ihn zuvor gereizt hatte, zu erwürgen. Es hat ihn deshalb unter Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB sowie unter Zubilligung mildernder Umstände gemäß § 213 StGB wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 43 StGB) zu einem Jahr neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes begründet

das Schwurgericht vor allem mit folgenden Erwägungen:

Der Angeklagte sei sich der Gefährlichkeit des zunächst mit den Händen ausgeführten Würgegriffs und des Zuziehens der Handtuchschlinge bewußt gewesen; er habe trotz seiner Erregung und seiner alkoholischen Beeinflussung die Möglichkeit erkannt, daß seine Mutter dadurch zu Tode kommen könne, und habe in seinem Zorn diesen möglichen Erfolg billigend in Kauf genommen (UA S. 8). Letzteres ergebe sich zwingend aus der Hartnäckigkeit seines Vorgehens; ihm sei dabei nach seiner eigenen Einlassung "alles egal" gewesen, was sich "nur" dahin auffassen lasse, daß er auch einen tödlichen Ausgang hingenommen hätte

(UA S. 11). Hieran erscheint schon nicht unbedenklich,

' daß das Schwurgericht offenbar meinte, das Verhalten

des Angeklagten nur in einem bestimmten Sinne würdigen

zu können, obwohl erkennbar mehrere Möglichkeiten der Deutung gegeben waren. In jedem Fall aber lassen sich diese Ausführungen des Urteils nicht mit der Feststellung vereinbaren, daß dem in Wut geratenen Angeklagten erst nach seinem Erschrecken über die heftige Gegenwehr der Mutter allmählich klar wurde, was er angerichtet hatte (UA S. 8 u.). Auch an anderer Stelle hält das Urteil

dem Angeklagten zugute, daß er erst an der Reaktion seiner Mutter erkannte, wie weit er gegangen war

(UA S. 11 u.). Beides ist dahin zu verstehen, daß das Schwurgericht hier sagen wollte, dem Angeklagten sei

das volle Ausmaß der Gefährlichkeit seines Tuns vorher nicht zu Bewußtsein gekommen. War das aber der Fall, dann konnte dem - erregten und stark unter Alkoholeinfluß stehenden - Angeklagten nicht zugleich der Vorwurf gemacht werden, er habe nicht nur gewußt, daß die Mißhandlung seines Opfers zum Tode führen könne, sondern er habe diesen möglichen Erfolg sogar billigend in Kauf genommen. Schon dieser Widerspruch in den Feststellungen zur inneren Tatseite muß zur Aufhebung des Urteils führen. Auf die Ausführungen der Revision zur Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch kommt es somit nicht an.

Die Zurückverweisung an ein anderes Schwurgericht

beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

Loesdau Mösl Woesner zipfel

Pikart