Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Entscheidung vom 25.03.1971 – 4 StR 72/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
RTEIL wem en, N 04370007
in der Strafsache
gegen
den Schleifer Heinz W miiB aus rd. Kreis SP, zeboren an EEE 1942 in MB
wegen Beleidigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger
als beisitzende Richter, Bundesanwalt iD
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter J
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11. Dezember 1970 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die not-
wendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt
und die erkannte Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die von ihm hiergegen eingelegte Revision hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der damals 27 Jahre alte, verheiratete Angeklagte am 5. März 1970 mit der am 26. Oktober 1954 geborenen Angelika VO zeschiechtlich verkehrt. Die Strafkammer hat sich davon überzeugt, daß er entgegen dem Vorwurf der Anklage Angelika weder in einen willenlosen oder bewußtlosen Zustand versetzt hat, um sie zum außerehelichen Beischlaf zu mißbrauchen (§ 177 StGB), noch mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat, als sie sich in einem solchen Zustand befand (§ 176 Abs. 1 ziff. 2 StGB). Auch den Tatbestand der Verführung nach. § 1§ 2 StGB hat das Landgericht nicht als verwirklicht angesehen, weil dem Angeklagten nicht widerlegt werden könne, daß er das unbescholtene Mädchen für über 16 Jahre alt hielt (UA 6, 10). Dabei ließ es dahinstehen, ob er überhaupt Verführungshandlungen vorgenommen hatte. Die Strafkammer hält den Angeklagten jedoch in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 8, 357 ff) der tätlichen Beleidigung für schuldig, weil das zur Tatzeit 15 1/2 Jahre alte Mädchen durch den Geschlechtsverkehr in seiner Geschlechtsehre verletzt worden sei.
Der Fall gibt keine Veranlassung zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die gegen diese Rechtsprechung ge-
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Sußerten Bedenken (vgl. BGH GA 1966, 338) begründet sind,
stehende Gesetzeseinheit einer Bestrafung wegen tätlicher | Beleidigung allein schon wegen der geringeren Strafdrohung:
§ 185 Rdn 35). Auch braucht nicht entschieden zu werden, ob hier eine Ehrverletzung auch darin zu finden ist, das der Angeklagte dem Mädchen den Verkehr mit ihm als einem verheirateten Mann aus der Situation des Augenblicks
heraus, ohne wirkliche Zuneigung zu empfinden, zumutete.
Nach der Auffassung des landgerichts soll die in der Duldung des Geschlechtsverkehrs möglicherweise liegende
Einwilligung des Mädchens in das Geschehen den beleidigen-
den Charakter dieses Verhaltens nicht beseitigt haben, weil "grundsätzlich" anzunebmen sei, "daß ein 15-jähriges
Mädchen nicht in der lage ist, den Begriff der Geschlechts-
ehre zu erfassen und zu erkennen, daß die Dulädung einer unzüchtigen Handlung die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schließen kann" (UA 8). Dies gelte auch für eine Sechgzehnjährige.
Ein solcher allgemeiner Grundsatz kann heute schon wegen der umfassenden geschlechtlichen Aufklärung, die Jugendliche in der Regel in frühem Alter im Elternhaus oder in der Schule erfahren, nicht mehr anerkannt werden. Es ist vielmehr nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden, ob ein 15 1/2- oder 16-jähriges Mädchen sich der Preisgabe seiner Geschlechtsehre bewußt ist, wenn es in den Geschlechtsverkehr einwilligt. Feststellungen darüber, ob Angelika insoweit bereits aufgeklärt worden war, sind nicht getroffen worden. Jedoch kann dahingestellt bleiben, ob die widerspruchslose Duldung des Geschlechtsverkehrs die Rechtswidrigkeit der Beleidigung hier hat entfallen lassen. Entscheidend ist, ob der Angeklagte erkannt hat, ‘daß hierin möglicherweise keine beachtliche Einwilligung lag (BGHSt 8, 357, 358; vgl. auch BayObL6St 1963, 25).
Insoweit geben die Urteilsfeststellungen zu durchgreifenden Bedenken gegen die Auffassung der Strafkammer Anlaß, der Angeklagte sei sich nicht nur der Ehrverletzung seines Verhaltens bewußt gewesen, sondern habe auch erkannt, daß einem Einverständnis des Mädchens mit dem Geschlechtsverkehr nicht die Bedeutung eines Verzichts auf die Geschlechtsehre zukommen Könne.
Nach seiner unwiderlegten Einlassung hat der Angeklagte Angelika für "über 16 Jahre" alt gehalten (vA 5). Dann aber durfte er — wenn keine besonderen Umstände vorlagen - davon ausgehen, daß das geistig und körperlich normal entwickelte Mädchen sich der mit dem außerehelichen Geschlechtsverkehr verbundenen Preisgabe seiner Geschlechtsehre bewußt gewesen ist (so für ein 16 1/2- jäbriges Mädchen BGH GA 1956, 317).
Die Strafkammer stützt ihre gegenteilige Ansicht allerdings nicht allein auf das Alter des Mädchens, sondern auch auf seinen vom Angeklagten wahrgenommenen Alkoholgenuß, demzufolge Angelika dieses Bewußtsein nicht gehabt haben soll (UA 8/9). Mit einer solchen Feststellung lassen sioh jedoch die angegebenen geringen Alkoholmengen von 2 - 3 Glas Bier und einem Whisky mit Cola, die Angelika während eines zwar nicht näher bestimmten, offenbar aber nicht ganz kurzen Zeitraums zu sich genommen hat, nicht vereinbaren. Zwar hat das Mädchen sich nach dem Alkoholgenuß nicht wohl gefühlt und über Übelkeit geklagt. Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß Angelika durch den Alkoholgenuß und seine Folgen in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt war, und daß der Angeklagte dies erkannt hat.
Auch die späteren Ereignisse deuten nicht auf eine für den Angeklagten ohne weiteres erkennbare übermäßige Alkoholbeeinflussung der Zeugin hin. Der Angeklagte veranlaßte das Mädchen, nachdem es sich ihm freiwillig unter Abweisung der Begleitung durch seine Freundin angeschlossen hatte (UA 3), in einer anderen Gaststätte eine Tasse Kaffee und einen spanischen Schnaps "Urso" zu trinken, damit sich ihr Zustand bessere. Als Angelika sich daraufbin - nach einer Taxifahrt — erbrochen hatte, zeigte sie außer körperlicher Schwäche, der Angeklagte stützte sie, ersichtlich keine Ausfallerscheinungen (UA 4, 7). Schon "etwa 20 Minuten vor der Ausführung des Geschlechtsverkehrs" hinterließ sie gegenüber dem Taxifahrer "nicht den Eindruck einer volltrunkenen Person" (UA 7). Sie ging auch widerspruchslos mit dem Angeklagten in Richtung "eines wenige 100 Meter entfernt gelegenen Waldstücks", verstand sein Anliegen, mit ihr den Geschlechtsverkehr ausführen zu wollen und folgte seiner Aufforderung, sich auf den Boden zu legen und auszuziehen (UA 4). Ohne daß irgendwelche Auffälligkeiten verzeichnet worden sind, legte sie anschließend mit dem Angeklagten noch einen 1 1/2-stündigen Fußmarsch zurück. Noch heute besitzt sie über die Vorgänge ein in alle Einzelheiten gehendes Erinnerungsbilä (UA 6).
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlioh, daß Angelika "in erbeblichem Maße unter Alkoholeinwirkung stand" (UA 8) und der Angeklagte "sich darüber im klaren war, daß die Zeugin nicht in der Lage war, die Bedeutung der Duldung des Geschlecohtsverkehrs für ihre Geschlechtsehre in vollem Umfang zu würdigen und danach zu handeln" (UA 9). Daß das Mädchen "ohne weiteres" bereit war, sich
mit dem Angeklagten einzulassen, obwohl es ihn nicht kannte und vor dem Geschlechtsverkehr keinerlei Zärtlichkeiten ausgetauscht worden waren, besagt für sich allein nichts für die Kenntnis des Angeklagten von der "erheblichen Minderung ihrer Willensfähigkeit".
Die Verurteilung des Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung findet somit in dem Sachverhalt jedenfalls nach der inneren Tatseite keine ausreichende Grundlage. Der Senat hält es in Anbetracht des Zeitablaufs und der zur Verfügung stehenden Beweismittel für ausgeschlossen, daß insoweit noch wesentliche weitere Feststellungen getroffen werden können, zumal es vor allem auf die Vorstellungen ankommt, die der Angeklagte an das Verhalten des Mädchens geknüpft hat. Der Senat hat deshalb den Angeklagten freigesprochen.
Angemerkt sei noch, daß der nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag hier sowohl vom Amtsvormund als auch von der Mutter des Mädchens form- und fristgerecht gestellt und inhaltlich hinreichend bestimmt worden ist;
denn besondere Gründe, die hier dagegen sprechen könnten, daß der Antrag die gesamte Tat unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ergreifen sollte, sind nicht ersichtlich.
Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Salger