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BGH Urteil vom 16.03.1971 – 1 StR 681/70

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR_681/70 URTEIL v3.

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Jürgen W EB zus KO , seboren om U 1941 in VE, zur Zeit in anderer Sache

in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: A u.a. -

wegen Hehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEEES

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEEEEEED :.: GEEENEEED

als Verteidiger,

Justizangestellter 9 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten WB zesen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Mai 1970 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei (Fall II 5 der Urteilsgründe) und wegen Anstiftung zum Diebstahl, begangen in Tateinheit mit Hehlerei (Fall II 4

der Urteilssgründe), zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzuns förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Eine Überschreitung der in § 275 StPO bestimmten Frist vermag nur ausnahmsweise die Revision zu rechtfertigen (BGHSt 21, 4). Der Beschwerdeführer trägt keine Gründe hierfür vor.

2. Auch die Sachbeschwerde dringt nicht durch.

a) Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere verstieß es nicht gegen die Denkgesetze, wenn das Landgericht seine Feststellungen auf die Aussagen CE stützte. Im übrigen genügt es, wenn die Schlüsse des Tatrichters möglich sind; zwingend brauchen sie nicht zu sein. Ob die Aussagen "OP", des Gewährsmanns der Polizei, verwertbar waren, kann hier offen bleiben, weil sie in diesem Verfahren nicht zum Schuldnachweis gegen den Angeklagten herangezogen worden sind. Die Rolle "OB" hat die Strafkammer nur zu Gunsten des Angeklagten bei der Strafzumesgung berücksichtigt (UA S. 30, 31).

b) Die Feststellungen zum Fall II 3 ergeben, daß der Angeklagte die beiden gestohlenen Schecks zu eigenen

Zwecken an sich brachte; wie er sie seinerseits verwertete,

hat für den äußeren Tatbestand des § 259 StGB keine Bedeutung. Daß er seines Vorteils wegen handelte, durfte das Landgericht aus dem Umstand entnehmen, daß er unter Verwendung der Schecks Kleidungsstücke für sich kaufen ließ. Wie viel diese kosteten und welcher der Schecks zur Bezahlung verwendet wurde, ist unwesentlich.

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c) Fehl geht der Angriff der Revision, As habe im Fall II 4 nicht mehr angestiftet werden können, weil er allgemein zu lohnenden Einbrüchen bereit war. Nach den Feststellungen führte erst der Hinweis des Angeklagten auf die günstige Gelegenheit und seine Aufforderung dazu, AB zum Diebstahl bei Beiiiiiiiiiiiin zu bestimmen (UA S. 12). Die Verurteilung wegen Hehlerei ist rechtlich unbedenklich; daß die Strafkammer Tateinheit mit der Anstiftung zum Diebstahl angenommen hat, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht (vgl. BGHSt 22, 206).

d) Auch die Zumessung der Einzelstrafen ist frei von Rechtstfehlern. Insoweit ist das Vorbringen der Revision offensichtlich unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hatte der Tatrichter keine Möglichkeit, in die Gesamtstrafe auch die Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. April 1970 (UA S. 8) einzubeziehen.

Denn jenes Urteil war noch nicht rechtskräftig (BGH

IM StGB § 79 Nr. 20 zu § 79 a.F. StGB; jetzt ausdrücklich § 76 Abs. 1 Satz 1 n.F. StGB).

Pfeiffer Loesdau Mösi

Woesner Strickert