Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 15.12.1970 – 1 StR 420/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

| 6 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 420/70 URTEIL EIKE

in der Strafsache

gegen

den Dekupierer Rudolf G END aus Ur Gi, geboren aD. EEE 1945 in Vai,

wegen Autostraßenraubs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. April 1970 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die Vollstreckung aber zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Strafaussetzung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 3. November 1970 - 1 StR 473/70 - näber ausgeführt hat, soll § 23 Abs. 2 StGB namentlich - wenn auch nicht ausschließlich - die Berücksichtigung einer Konfliktslage ermöglichen; jedenfalls handelt es sich aber um eine Ausnahmevorschrift, deren Anwendung mehr voraussetzt als nur die in § 23 Abs. 1 StGB umschriebene günstige Sozialprognose. Das hat die Strafkammer offenbar verkannt.

wie die Revision zutreffend hervorhebt, sind jugendliche Unreife und Alkoholbeeinflussung häufig in Erscheinung tretende Milderungsgründe, die bei der Strafzumessung in Betracht gezogen werden mögen; als besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters können sie nicht ohne weiteres angesehen werden. Zudem weist die Revision in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, daß der Angeklagte etwa einen Monat vor der Tat wegen gefährlicher Körperverletzung vor Gericht stand (UVA S. 3).

Besondere Umstände "in der Tat" könnten für sich allein eine Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen (BGH aa0). Auch die in dieser Hinsicht angestellten Erwägungen des Landgerichts sind im übrigen unvollständig. Zumindest ist der Revision darin zuzustimmen, daß die Bewertung als atypischer Fell (UA S. 21) unzutreffend ist. Da das Opfer durch sein Verhalten den Angeklagten an der Ausführung des beabsichtigten Raubes hinderte, blieb es insoweit beim Versuch; § 316 a StGB umschreibt aber einen Unternehmenstatbestand, der den Versuch ausdrücklich umfaßt (§ 46 a StcB).

Die Strafaussetzung kann deshalb nicht bestehen bleiben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer Loesdau Mösl

Pikart Strickert