Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 15.01.1971 – 2 StR 699/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit muß der Richter die Nichtvereidigung des Zeugen nach § 48 OWiG so begründen, daß die Verfahrensbeteiligten erkennen können, warum er die Nichtvereidigung für zulässig hält; er kann davon absehen, wenn der Grund für die Verfahrensbeteiligten offenliegt. Die für die Ausübung seines Ermessens maßgebenden Erwägungen braucht er nicht an- zugeben.
Nachschlagewerk; ja BGHSt: ja
owic § 48
Im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit muß der Richter die Nichtvereidigung des Zeugen nach § 48 OWiG so begründen, daß die Verfahrensbeteiligten erkennen können, warum er die Nichtvereidigung für zulässig hält; er kann davon absehen, wenn der Grund für die Verfahrensbeteiligten offenliegt. Die für die Ausübung seines Ermessens maßgebenden Erwägungen braucht er nicht an-
zugeben.
BGH, Beschl. v. 15. Januar 1971 - 2 StR 600/70 - OLG Koblenz AG Montabaur
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 600/70 BESCHLUSS
in der Bußgeldäsache
gegen
den Kraftfahrer Johannes H WB aus Sch, dort geboren am P. EEE 935,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 1971 auf den Vorlegungsbeschluß des Öberlandesgerichts in Koblenz vom 5. November 1970 beschlossen:
Im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit muß der Richter die Nichtvereidigung des Zeugen nach § 48 OWiG so begründen, daß die Verfahrensbeteiligten erkennen können, warum er die Nichtvereidigung für zulässig hält; er kann davon absehen, wenn der Grund für die Verfahrensbeteiligten offenliegt. Die für die Ausübung seines Ermessens maßgebenden Erwägungen braucht er nicht anzugeben.
Gründe;z:
Das Amtsgericht in Montabaur hat gegen den Betroffenen H@9 wegen verkehrswidriger Fahrweise gemäß § 1 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße von 50.-- DM festgesetzt. Die Feststellungen zu Lasten des Betroffenen beruhen auf den Bekundungen der kommissarisch vernommenen Zeugen He und BEMEB. Der Zeuge RW, Beifahrer des Betroffenen, hatte in der Hauptverhandlung Angaben zu dessen Gunsten gemacht. Entgegen dem Antrag des Verteidigers blieb der Zeuge gemäß § 48 OWiG unbeeidigt; der Beschluß wurde nicht näher begründet. Im Urteil ist ausgeführt, der Zeuge habe zwar einen glaubwürdigen Eindruck gemacht, sei aber unter den gegebenen Umständen objektiv nicht in der ]Jage gewesen, die Fahrweise des Betroffenen genau zu beobachten.
Dieser beanstandet mit der Rechtsbeschwerde, daß der Amtsrichter die Nichtbeeidigung des Zeugen RB nicht begründet habe. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, hält sie aber unter Berufung auf Göhler, OWiG § 48 Anm. 2 und MDR 1970, 467 für unbegründet, weil im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit die Nichtvereidigung der Zeugen die Regel sei und deshalb kein Begründungszwang bestehe. So zu entscheiden, sieht sich aber das Oberlandesgericht wegen der abweichenden Ansichten des Oberlandesgerichts Hamm in NJW 1969, 1867 und des Oberlandesgerichts Hanburg in MDR 1970, 527 gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt.
Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben. Der Senat kann dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht beipflichten. Zur gleichlautenden Vorschrift des § 62 StPO (Zeugenvereidigung in Bagatellstrafsachen) hat der Bundesgerichtshof bereits in den Urteilen BGHSt 10, 109 und 14, 374 entschieden, daß der Richter verpflichtet sei, den Verfahrensbeteiligten den Grund für die Nichtvereidigung anzugeben. Auf die Begründung der Urteile wird verwiesen. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung und ist der Auffassung, daß für § 48 OWiG nichts anderes gelten kann. Der Vorlegungsbeschluß will im Anschluß an Göhler entscheidendes Gewicht auf das Regel - Ausnahme - Verhältnis legen. Es trifft zwar zu, daß im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit die Zeugen regelmäßig nicht vereidigt werden, während die Nichtvereidigung im Strafverfahren die durch § 64 StPO noch besonders betonte Ausnahme ist. indessen sollte aus diesem formalen Gesichtspunkt kein
entscheidendes Argument gegen die Begründungspflicht hergeleitet werden. Das wäre nur dann angängig, wenn das Gesetz die Ausnahmen von der Nichtvereidigung eindeutig und zwingend festgelegt hätte, so daß der Beschluß über die Nichtvereidigung nichts weiter als die Verneinung dieser Ausnahmen enthalten könnte. So ist
es aber bei den $$% 48 OWiG und 62 StPO nicht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes können hinter der Nichtvereidigung verschiedene Erwägungen des Richters stehen: Entweder mißt er dem Zeugnis keine ausschlaggebende Bedeutung zu oder er bejaht sie zwar, hält aber gleichwohl die Vereidigung nicht für notwendig. Zu wissen, welche Erwägung den Richter zu seiner Entscheidung geführt hat, kann die Beteiligten zu einem bestimmten Prozeßverhalten veranlassen, sie insbesondere vor die Notwendigkeit stellen, weitere Beweiserhebung zu beantragen. Darin allein liegt der entscheidende Grund für die Forderung, die richterliche Entscheidung der Mitprüfung durch die Beteiligten sowie der Nachprüfung durch das Revisions- - gericht und das Rechtsbeschwerdegericht zugänglich zu machen. Die Oberlandesgerichte Hamm und Hamburg haben zudem mit Recht auf die besondere Bedeutung der Begründungspflicht gerade im Verfahren wegen einer Oränungswidrigkeit hingewiesen: Der Betroffene ist häufig mangels der Zulassungsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde in der Mitprüfung ohnehin sehr beschränkt. Der Beschluß über die Nichtvereidigung ist zwar letztlich eine Ermessensentscheidung, die der Nachprüfung nur teilweise zugänglich ist. Das vermag aber die Gegenmeinung nicht zu rechtfertigen; denn die Begründungspflicht eröffnet den Verfahrensbeteiligten mindestens die Möglichkeit der Gegenvorstellung. Hinzu kommt, daß sich der Richter mit
der Offenlegung seines Grundes insofern bindet, als er sich bei der Beweiswürdigung mit seinem Hinweis nicht
in Widerspruch setzen darf, ohne die Prozeßbeteiligten vorher zu unterrichten. Den Einwand, daß der Begründungszwang sich in Bußgeldsachen zu einem größeren Schutz der Betroffenen auswirke, als er dem Angeklagten in den wesentlich bedeutsameren Strafsachen zuteil werde, hat bereits das Urteil BGHSt 14, 376 für § 62 StPO mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Baldus willms Kirohhof
Müller Meyer