Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 07.01.1971 – 2 StR 477/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 477/70 BESCHLUSS 79
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Peter Heinz Tu = ) aus WEB, geboren am. ED 1944 in Pap/Sscuu,
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
2, den Arbeiter Horst D EEEEEEB, ohne festen Wohnsitz, geboren am 9. EEE 929 in we, zur Zeit in
dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen gewalttätiger Gefangenenmeuterei u.a.
Der 2.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
der Sitzung vom 7. Januar 1971 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen;
1.
1.
Auf die Revision des Angeklagten TOD wira das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 13. Februar 1970, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die Revision des Angeklagten DW segen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Jedoch sind der Beschwerdeführer und der
Mitangeklagte NEED statt zu Zuchthaus
und Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt. Folgen im Sinne des § 31 Abs. 1 StGB treten
nur insofern ein, als dem Beschwerdeführer
für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten TED zreift
mit der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO durch.
- 3 -
Die dienstliche Äußerung des Landgerichtsrats CB unä die Erklärung des Schöffen KB müssen den Senat zu dem Ergebnis führen, daß dieser Schöffe in der Hauptverhandlung vom 13. Februar 1970 wesentlichen Vorgängen während einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne nicht mehr hat folgen können. Er stand deshalb einem abwesenden Richter gleich, so daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
2. Unbegründet ist die auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten DEE. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben. Lediglich die gegen ihn und den Mitangeklagten NB verhängten Strafen waren gemäß Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG in Verbindung mit § 357 StPO auf die neue Bezeichnung "Freiheitsstrafe" umzustellen. Die in diesem Zusammenhang ergangene Entscheidung über die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB beruht auf Art. 89 des 1. StrRG.
Baldus willms Kirchhof
Müller Meyer