Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Entscheidung vom 17.11.1970 – 1 StR 542/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Iran.
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Rentner Karl 5 > zus Schmp, dort geboren au B. ED 1910
Der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1970, an der teil- . genömmen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. DB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach/Baden von 6. August 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Von. Rechts wegen
Gründe§
Der Beschuldigte leidet an Leistungsabbau des Gehirns, Altersstarrsinn und einer paranoiden Erkrankung, die dem Beziehungswahn nahekommt. Die Strafkammer hat festgestellt, der Beschuldigte habe ein in seinem Eigentum stehendes Gebäude mit natürlichen Vorsatz in Brand gesetzt. Das Bauwerk sei geeignet gewesen, das Feuer auf fremde Räumlichkeiten zu übertragen. Außerdem habe der Beschuldigte fremde Vorräte landwirtschaftlicher Erzeugnisse angezündet. Das Landgericht hält ihn für schuldunfähig. Es hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschuldigten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweigung.
Einer Entscheidung über die Verfahrensrüge bedarf es nicht, da die Sachrüge durchgreift.
Das Lanägericht erachtet die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt für geboten, weil es allein die Wahl habe, ihn unbeschränkt in die Freiheit zu entlassen oder seine Unterbringung anzuordnen. Es schließt sich danit
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dem Vorschlag des Sachverständigen Dr. DW, der die Einweisung in ein Alters- oder Pflege-
heim als milderes Mittel für ausreichend hält,
nicht an.
Die Verhängung der Maßregel des § 42 b StGB setzt u.a. voraus, daß die von Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht auf weniger einschneidende Weise zu beseitigen ist (BGH NIW 1951, 450 Nr. 23; JR 1959, 305). Die Erwägungen des angefochtenen Urteils lassen die Möglichkeit offen, daß die Strafkamner die dem Vormund des Beschuldigten zustehenden Befugnisse nicht voll in Betracht gezogen hat. Dieser kann auf Grund von §§ 1631 Abs. 1, 1800 Abs. 1, 1897 BGB mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anoränen, daß der Beschwerdeführer seinen ständigen Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt nimmt (BVerfGE 10, 302). Von sich aus kann er den Beschuldigten in einer offenen Anstalt (Altersheim) unterbringen (BGH StGB IM § 42 b Nr. 18). Er kann auch dafür sorgen, daß der Beschuldigte an den ihn zugewiesenen Aufenthaltsort zurückkehrt, wenn er sich von dort entfernen sollte. Das künftige Wohlverhalten des Beschuldigten hängt nach dem Ergebnis des Gutachtens insbesondere davon ab, daß er in eine andere Umwelt versetzt wird und dort verbleibt (UA S. 14). Die rechtlichen Möglichkeiten, dieses Ziel auch auf anderem Wege als durch Einweisung nach § 42 b StGB zu erreichen, sind an sich gegeben. Ob der Vormund bereit ist, von ihnen Gebrauch zu machen und ob solche Maßnahmen unter den obwaltenden Unständen den Sicherungsbedürfnissen
der Allgemeinheit entsprechen, wird der Tatrichter nach neuer Verhandlung feststellen nüssen. Er wird dann auch Gelegenheit haben, die Frage der Gefährlichkeit eingehender zu prüfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pfeiffer Mösl Pikart
Woesner Strickert