Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 30.05.1972 – 1 StR 184/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 184/72 URTEIL
3e/8ı
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Arbeiter Gerhard LOB ‚, ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1522 1 Su /Tonnern.
BZ Et
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
. Bundesrichter Dr. Mösl
Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Dr. Woesner
Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter, Landgerichtsrat BB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.
Von Rechts wegen
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beschuldigte im Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit (Schizophrenie), die ihn unfähig machte, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, eine räuberische Erpressung begangen. Den hierwegen im Sicherungsverfahren gestellten Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat die Strafkamner jedoch gemäß § 429 b Abs. 2 StPO abgelehnt, da sie der Auffassung war, daß die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr bereits durch Maßnahmen seines Vormundes mit binreichender Wahrscheinlichkeit ausgeräumt werden könne.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.
Zwar liegt die Beurteilung der Frage, ob eine Unterbringung nach § 42 b StGB erforderlich ist, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (BGH GA 1968, 148; BGH, Urteil vom 11. November 1969 - 1 StR 293/69). Das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob der Tatrichter von der ihm insoweit zustehenden Ermessensfreiheit einen rechtsfehlerfreien Gebrauch gemacht hat; bierzu gehört namentlich die Untersuchung, ob das gewonnene Ergebnis nicht etwa auf einer Verkennung der gesetzlichen Unterbringungsvoraussetzungen oder auf
unzureichender tatsächlicher Grundlase beruht. Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung nicht stand.
Das Landgericht geht - nach den bisherigen Feststellungen mit Recht - davon aus, daß Aie Tat des Deschuldigten auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 16, 2072; BGilSt 20, 272) wegen ihrer Schwere die Unterbringung nach den §§ 42 a, 42 b StGB zum Schutz der Allgemeinheit rechtfertigen könnte (UA 5. 8/9). Es meint jedoch, die Wiederholung eines derartig ernsten Vorfalls sei nicht wahrscheinlich, wenn der Vormund des Beschuldigten in ordnungsmäßiger srfüllung seiner Pflichten jeweils selbst für eine rechtzeitige Einweisung seines Mündels in eine Heil- oder Pflegeanstalt sorge (UA S. 9). Diese Ausführungen lassen richt erkennen, ob sich das Gericht darüber im klaren war, daß eine an sich erforderliche Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht durch Mafnahren abgewendet werden kann, die in ihren Voraussetzungen weifelhaft sind (vgl. BGHSt 15, 279). Die Strafkammer hat zwar zutreffend eine Beseitigung der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr durch Einschreiten seines Vornunds in Betracht gezogen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1970 - 1 StR 542/70 unter Hinweis auf 55 1631 Abs. 1, 1800 Abs. 1, 1897 BGB). Sie hat aber möglicherweise nicht beachtet, daß der Vormund eines Erwachsenen grundsätzlich kein Recht hat, ohne vorberige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung die Zinweisung seines Mündels in eine Heil- oder Pflegeanstalt zu bewirken (BGB §§ 1800 Abs. 2, 1897; vgl. auch BVerfGE 10, 302).
Vor allem bat die Strafknmmer nicht ausreichend geprüft, ob die von ihr ins Auge gefaRte Mabnabme unter den gegebenen Umständen tatsächlich geeignet war, den Schutz der Allgemeinreit rechtzeitig zu gewährleisten und damit den Zweck des % A? b StGB auf anderem Wepr zu erfüllen. Es liegt auf der Hand, daß der Vormund eines Erwachsenen seinen Mündel jedenfalls dann, wenn er ibn richt in seine Hausgemeinschaft aufgenommen hat, nicht ständig überwachen kann. Die nicht näher begründete Annahme des Landgerichts, daß der Vormund im vorliegenden Fall bei wohlverstandener Ausübung seines Amtes in der Lage sein werde, jeweils noch zur rechten Zeit bei Ankündisung eines neuen Krankheitsschubes für die dann erforderliche Einweisung zu sorgen,ist daber nichtssagend; sie bringt nur eine unbestimmte Erwartung zum Ausdruck, die keinesfalls genügt, eine notwendige Unterbringung auszuschließen (vgl. BGH, Urteile vom 5. August 1959 - 1 StR 339/59 - ‘und vom 30. April 1963 - 1 StR 78/63), zumal nach gesicherter ärztlicher Erfahrung bei den an Schizophrenie erkrankten Personen der 3eginn einer akuten Krankheitsphase oft schwer erkennbar ist und mit dem Ausbruch von Gewalttaten zusammenfallen kann (vzl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl., S. 77).
Da die Ableknung der beantragten Ünterbringung nach alledem mit der gegebenen Begründung nicht gerechtfertigt ist, führt die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung. Iierbei erstreckt sich die Aufhebung der Feststellungen auf den gesamten Bereich der tatsächlichen Voraussetzungen des § 42 b StGB (vgl. BGhst 15, 279, 285).
In der neuen Verhandlung wird der latrichter Gelegenhrit haben, neten dem Sicherungsbedürfnis der Allgeneinheit insbesondere auch die dem derzeitigen Vormund des Beschuldigten gegebenen Einwirkungsmöglichkeiten einsehender zu prüfen als dies bisher geschehen ist.
Pfeiffer Mösl Fikart
Woesner Strickert