Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 20.01.1976 – 1 StR 799/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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096

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 79/75 URTEIL koh.re

in der Strafsache

gegen

den Finanzberater Joachim T EEE aus ee, geboren am CE 1917 in Beim,

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bunde sgericht shof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt im als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter wm als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart von 15. August 1975 aufgehoben, soweit die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist,

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt, Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Entscheidung über die Strafaussetzung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die für die Strafaussetzung gegebene Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn außer der günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und der Täterpersönlichkeit vorliegen. Ob diese gegeben sind, hat der Tatrichter weitgehend nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BGH, Urteil vom 30, April 1975 - 1 StR 103/75). Die Strafkammer hat jedoch zur Stützung ihrer Entscheidung Gesichtspunkte verwertet, die außerhalb des Rahmens der ihr gebotenen &rmessens betäti gung liegen.

§ 56 Abs. 2 StGB soll insbesondere der Berücksichtigung einer an Recht fertigungs- oder Schuld aus schließungsgründe heranreichenden Konfliktslage oder einer sonstigen außergewöhnlichen Fallgestaltung dienen (BGH, Urteil vom 50. April 1975 - 1 StR 103/75). Die Vorschrift stellt

eine Ausnahme bestimmung dar (BGHSt 24, 3, 5). Gewöhnliche Strafmilderungsgründe reichen nicht aus (BGH, Urteil vom 11. November 1970 - 2 StR 486/70).

Diesen Erfordernissen werden die Erwägungen der Strafkammer nicht gerecht, Die Versuchung, in die der Angeklagte geriet, die Vertrauensseligkeit der Gesch&igten, das Fehlen einer Überwachung und die Tatsache, daß der Angeklagte für die Geschädigte über einen längeren Zeitraum hin kostenlos tätig war, stellen allgemeine Strafmilderungsgründe dar. Diese Umstände tragen jedoch die Annahme einer Konfliktssituation oder einer außergewöhnlichen Fallgestaltung im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht. Auch sonst sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine solche Annahme rechtfertigen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Herdegen