Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 03.11.1971 – 2 StR 461/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2032 069

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Vorarbeiter Justin Kae aus PO zeboren an. EEE 1922 in DEEEED/ We,

wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1971, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

Dr. willms

als Vorsitzender,

Dr. Müller

Baumgarten

Dr. Meyer

Meise

als beisitzende Richter,

Dr. ED in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat EB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär EEE

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 15. Juli 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde unter Annahme mildernder Umstände zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, richtet sich mit der Sachbeschwerde nur gegen die Strafaussetzung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach § 23 Abs. 2 StGB kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einen Jahr bis zu zwei Jahren nur ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Die Strafkammer findet diese besonderen Umstände einmal darin, daß das Opfer des Angeklagten, die damals elf Jahre alte Petra FT, - nit Mutter und Schwester -— nur vorübergehend in seinem Hause wohnte, und zum anderen darin, daß der bisher nicht bestrafte Angeklagte nur durch eine von ihn "nicht .„.. gesteuerte Situation", bei der er die Beine &s Kindes wegen Muskelkaters massierte, sexuelles Interesse an dem Kinde gefunden hatte und erst dadurch in der Folgezeit die - allerdings "äußerst intensiven" - Unzuchtshandlungen beging, bei denen er jedenfalls aus seiner Sicht keinen Widerstand des Kindes zu überwinden hatte.

Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtun. Nach dem deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers ist bei Freiheitsstrafen von mehr als einen Jahr bis zu zwei Jahren nur für ungewöhnliche Ausnahmefälle die Möglichkeit eingeräunt worden, die Vollstrek-

kung der Strafe auszusetzen (BGH Urteil vom 11. Novenber 1970 - 2 StR 486/70; vgl. auch BGHSt 24, 3). Die

von der Strafkammer angeführten Umstände haben jedoch nur das Gewicht von Milderungsgründen, wie sie bei Unzuchtshandlungen mit Kindern nicht selten vorkommen. Ein durch eine nicht geschlechtsbezogene Begebenheit gewecktes "sexuelles Interesse" an einem Kinde ist häufig die erste Ursache von Unzuchtshandlungen. Auch mangelnder Widerstand des kindlichen Opfers ist keine Besonderheit. Das gleiche gilt dafür, daß der Täter eine inzwischen vorübergegangene Gelegenheit ausgenutzt hat.

Diese rechtlichen Mängel führen nicht nur zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Aufhebungdes Urteils, soweit Strafaussetzung nach § 23 StGB gewährt worden ist. Vielmehr ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

Die Entscheidung nach § 23 Abs. 2 StGB ist hier von der zuerkannten Strafe nicht zu trennen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafe, mag sie auch nach den bisherigen Feststellungen nicht unangemessen erscheinen, anders bestimmt worden wäre, wenn das Landgericht keine

Strafaussetzung bewilligt hätte (vgl. BGH Urteil vom 31. August 1971 - 5 StR 224/71 -).

willms Müller Baumgarten

Meyer Meise