Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 11.11.1970 – 2 StR 391/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0428 057

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Redaktionsvolontär Dieter Hans H EEE Me, dort geboren an ER EB 1945,

wegen Notzucht u.a.

aus

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a4

Der 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschai:, Rechtsanwalt CE zu: EB

als Verteidiger, Justizangestellter EB in der Verhandlung, Justizhauptsekretär WB vei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 20. März 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch übe. die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafixammer des Lendgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

l. Tie Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer weder darlegt, welche Einzelheiten die Strafkammer noch weiter hätte aufklären müssen, noch wie dies hätte geschehen sollen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

Il. 1.) Tie Sachbeschwerde führt zur Berichtigung des Schuldspruchs in den Urteilsgründen dahin, daß der Angeklagte in Tateinheit mit Notzucht (§ 177 StGB) nicht der Entführung wider Willen nach § 236 StGB aF, sondern nach § 237 StGB nF schuldig ist. § 237 StGB in seiner Jetzt geltenden Fassung war gemäß Art. 106 Nr. 2 des 1. Strafrechtsreformgesetzes auch schon zur Zeit der Entscheidung der Strafkammer anzuwenden.

Im übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Die Feststellungen der Strafkamnmer rechtfertigen gie Verurteilung des Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen nach den § 8§ 177, 237 StGB nF ebenso wie nach den §§ 177, 2725 StGB aF (vgl. BGHSt 18, 29). Tateinheit liegt auch nach neuem Recht vor, weil durch den er::wungenen Beischlaf ein Tatbestandsmerzxmal sowohl des ® i77 StGB wie auch des § 237 StGB nF (Unzucht unter Ausnutzung der hilflosen Lage) verwirk-

licht wurde.

Soweit sich die Revision mit dem Schuldspruch auseinandersetzt, geht sie teilweise von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Das ist unzulässig. Von lückenhaiten Urteilsausführungen kann

keine Rede sein.

2.) Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Es ist zwar wenig wahrscheinlich, kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe der - mit Recht dem § 177 StGB entnommenen - Strafe von der unzutreffenden Verurteilung des Angeklagten nach

§ 236 StGB aF beeinflußt ist: Nach dieser Vorschrift ws”

die Entführung wider Willen Verbrechen, nach § 237 StcT in der jetzt und auch schon zur Zeit der Entscheidung der Strafkammer geltenden Fassung ist sie Vergehen ura mit wesentlich milderer Strafe bedroht.

Et

Für die von der Revision vermißte Prüfung, ob der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gehandelt hat, bestand bei dem festgestellten Sachverhalt für die Strafkammer kein Anlaß.

Baldus willms Müller

Baumgarten Meyer