Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 27.10.1970 – 4 StR 393/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 393/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Galvaniseur Fred Rüdiger N EB zus ch EB zevoren an EEE 194% 17 SEE.
wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 27. Oktober 1970 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Arnsberg vom 3. Juni 1970 im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung und zur Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für die im Falle der Körperverletzung verhängten Geldstrafe wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten
wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht Arnsberg hat den Angeklagten wegen örperverletzung und wegen gefährlicher Körperverietzung in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 14, 26 des Waffengesetzes zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revision des Angeklagten hat nur
einen Teiierfolg.
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Die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat entgegen § 29 StGB für die verhängte Geldstrafe wegen Körperverletzung zum Nachteil ri keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Das darf nicht dem Verfahren gemäß § 8 459, 462 StPO überlassen bleiben (BGH bei Dallinger MDR 1957, 526; NJW 1960, 639, 640). Auch die Bildung einer Gesamtstrafe aus der verhängten Freiheitsstrafe und der Geldstrafe macht das Festsetzen einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht entbehrlich. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelfreiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe nicht erreichen (§ 75 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StGB), setzt also eine Ersatzfreiheitsstrafe voraus.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis war ebenfalls aufzuheben. Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, daß mangelnde Bignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs vorliegen kann, wenn dem Täter das Kraftfahrzeug zur Vorbereitung oder Durchführung einer Straftat diente (BGHSt 5, 179; 7, 165, 167;
VRS 36, 265, 266). Jedoch wird der in § 42 m StGB geforderte Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht dadurch hergestellt, daß sich der Täter bloß bewußt ist, die durch die vorausgegangene Fahrt geschaffene Lage auszunutzen (BGH VRS 36, 348). Das war vorliegend der Fall. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, daß der Angeklagte vor der Abfahrt mit seinem Wagen vorgehabt hatte, die im Kofferraum liegende Waffe zu benutzen. \r hat sich erst nach der Fahrt am Tatort zum Schußwaffengebrauch entschlossen.
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Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sanders Börtzler Mayr
Spiegel Hürxthal