Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 30.03.1982 – 1 StR 5/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

Sc BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 5/82 URTEIL %0|%

in der Strafsache

gegen

den Küchenhelfer Giuseppe C HB zus [EEE geboren am GEMMEEER 1955 in EEEEEEB/CHEEEEEB (Italien),

wegen Vergewaltigung u.a.

E74

-2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt WEM in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12. März 1981 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

sc

- 3-

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung sexueller Handlungen einer Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; vom Vorwurf der Vergewaltigung wurde er freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, soweit Freispruch erfolgt ist, hat keinen Erfolg.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen faßte der Angeklagte im Verlauf einer Unterhaltung den Entschluß, mit Monika Ef geschlechtlich zu verkehren. Dabei vertraute er darauf, daß er das Mädchen, das sich recht freundlich ihm gegenüber gab und auf seine bisherigen Vorschläge bereitwillig eingegangen war, dazu bringen werde, sich ihm freiwillig hinzugeben. Als er damit begann, den Arm um Monika E zu legen, erklärte ihm diese jedoch, er solle den Arm wegtun, sie sei verlobt. Der Angeklagte kam zwar zunächst der Aufforderung von Monika Ef nach, legte aber wenig später erneut den Arm um sie, beugte sich zu ihr hinüber und versuchte sie zu küssen, was ihm jedoch nicht gelang, weil sie ihn mit den Worten, er solle sie in Ruhe lassen, von sich wegschob. Dennoch glaubte der Angeklagte weiterhin, daß er Monika Ep, die sich nur noch etwas ziere, für sein Vorhaben gewinnen könne. Er drehte sich deshalb voll auf den Beifahrersitz hinüber, hockte oder kniete sich vor den Beifahrersitz, beugte sich mit dem Oberkörper über das Mädchen, kippte den Beifahrersitz

„u.

in halbschräge Stellung und begann, sie zu küssen. Monika Ep, auf die der Angeklagte nun bereits sehr erregt wirkte, so daß sie glaubte, sich in dieser Lage doch nicht erfolgreich wehren zu können, beschloß, das ganze über sich ergehen zu lassen (UA S. 5, 6). Diese Feststellungen tragen jedenfalls

den Schluß, daß der Angeklagte nicht mit dem Vorsatz handelte, den Beischlaf gewaltsam oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu erzwingen.

Was die Beschwerdeführerin dagegen anführt, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Das objektive Tatgeschehen steht der Annahme, der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr nicht gewaltsam erzwingen wollen, nicht entgegen. Zwar kommt es auf das Maß der angewendeten Gewalt nicht an (BGH, Urt. v. 7. Oktober 1970--- 2 StR 353/70). Doch zwingt andererseits eine nur geringfügige Gewaltanwendung nicht zu dem tatsächlichen Schluß, der Täter habe eine verbale Zurückweisung durch Gewalt überwinden wollen. Die Auffassung der Strafkammer, daß es sich beim Vorgehen des Angeklagten noch nicht um körperliche Gewalt zur Brechung eines gegenwärtigen oder erwarteten Widerstandes gehandelt habe, ist daher denkgesetzlich möglich und verstößt nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze, zumal das Landgericht die Abwehrversuche des Mädchens als "recht kläglich" bezeichnet (UA S. 13). Der Einwand der Staatsanwaltschaft, das Mädchen habe geglaubt, sich in der Lage, in die sie der Angeklagte durch Kippen des Sitzes gebracht hatte, nicht mehr erfolgreich wehren zu können, gibt die Feststellungen nicht vollständig wieder. Danach war jedenfalls mitursächlich

Sc -5-

dafür, daß Monika EB den Geschlechtsverkehr schließlich hinnahm, daß der Angeklagte auf sie schon sehr erregt wirkte, so daß sie glaubte, sich in dieser Lage doch nicht erfolgreich wehren zu können (UA

Ss. 6). Insgesamt mußte sich daher dem Tatrichter, welche Schlüsse Monika E@B auch aus der Erregung

des Angeklagten zog, nicht die Annahme eines Vergewaltigungsvorsatzes aufdrängen.

Pikart Laufhütte Ulsanmer

Maul Foth