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BGH Urteil vom 08.09.1970 – 5 StR 161/70

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Journalisten Winfried S ED cu: mm, geboren am EM 1932 in rg,

wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.September 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr iD

als Vertreter der nn +sonazt,

Rechtsanwalt iD 2: uw

als Verteidiger,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ‚ ‚des Landgerichts Hildesheim vom 7.November 1969 ‚ aufgehoben, soweit keine Gesamtstrafe ‚gebildet worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur Bildung einer Gesamtstrafe

und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.

.- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner nichtehelichen Tochter Yvonne in zwei Fällen zu Geldstrafen von 1.000 DM und 800 DM verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt.

Das Rechtsmittel hat nur Erfolg, soweit keine Gesamtstrafe gebildet worden ist (§ 74 Abs.1 StGB).

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch,

1. Das Vorbringen der Revision, daß die im Sitzungsprotokoll festgelegte Begründung für die Ablehnung des von der Verteidigung gestellten Beweisamtrages nachträglich geändert worden sei, ist eine unbeachtliche Protokollrüge. Die Änderung ist durch. den Vorsitzenden erfolgt und von dem Urkundsbeamten bestätigt worden (B1.98 d.A.). Damit steht fest, daß der Beweisamtrag des Verteidigers, ihn und den Stadtinspektor B. als Zeugen zu vernehmen, durch Wahrunterstellung abgelehnt worden ist (§ 274 StPO). Bine Protokollfäischung hat die Revision weder behauptet noch unter Beweis gestellt.

Die beanstandete Protokolländerung hat auch nicht - wie die Revision geltend maeht -- einer Verfahrensrüge den Boden entzogen. Die Änderung ist bereits am 11.November 1969, also vor Eingang der Revisionsschrift vom 12.November 1969, eingegangen am 13.November 1969, vorgenommen worden (B1.127 d.A.).

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2, Die Aufklärungsrüge scheitert schon daran, daß die Strafkammer den Beweisamtrag der Verteidigung zulässigerweise durch Wahrunterstellung (§ 244 Abs.3 StPO)

abgelehnt und die als wahr unterstellten Tatsachen eingehalten hat,

II. Die gegen die Verurteilung wegen Unterhalts-

entziehung in zwei Fällen gerichtete Sachrüge ist unbegründet.

Der äußere Tatbestand zweier Vergehen gegen § 170b 3tGB unter Berücksichtigung des zur Tatzeit und zur Zeit ler Urteilsfällung geltenden Rechts ist ausreichend largetan. Die Strafkammer hat rechtsirrtunmsfrei ausgeführt, laß der Angeklagte gegenüber der am GE 1965 zeborenen Yvonne eine gesetzliche Unterhaltspflicht vom Tag ihrer Geburt an hatte (§ 1708 Abs.1 BGB a,F.). Der Ingeklagte hat auch nicht bestritten, der Vater des Kindes zu sein und hat seine Vaterschaft gegenüber dem Kreis-

jugendamt in To 2 30.August 1966 anerkannt.

Er war damit nach alten wie nach heute geltenden techt gegenüber seinen nichtehelichen Kinde unterhaltsflichtig (§ 1615 a i.V. mit § 8 1601 ff BGB n.F.).

Zwar können die Rechtswirkungen der Vaterschaft ıach dem seit dem 1.Juli 1970 in Kraft getretenen Gesetz iber die Rechtstellung nichtehelicher Kinder '(NEhelg) rst vom Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft, ‚ei es durch Änerkenntnis oder gerichtliche Entscheidung, ‚eltend gemacht werden, soweit sich nicht aus dem 'esetz ein anderes ergibt (§ 1600 a BGB n.F.). Diese ıeuen Gesetzesvorschriften gelten nach Art.12 Abs.2 EhelG auch für die Rechtsverhältnisse, die sich nach

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bisherigen Recht bestimmen. Hiervon wird indessen das Entstehen des Unterhaltsanspruchs nicht berührt (vel.

88 1615 d, 1615 Abs.2 BGB n.F., Palandt, Komm. zum BGB. 29.Aufl., § 1600 a Anm.4). Da der Kigeklägte seine Vaterschaft nie bestritten, sie vor Inkrafttreten des neuen Rechts wirksam anerkannt hat, ist er als Vater auch im Sinne des neuen Rechts anzusehen’ (Art.12 § 3 Abs.1 Satz 1 NEhelG). Er ist gegenüber Yvonne auch für die Zeit von der | Geburt bis zur Anerkennung der Vaterschaft unterhalts- \ pflichtig, unbeschadet der Frage, in welcher Form dieser Unterhaltsanspruch realisiert werden konnte (vgl. N 1615 0 Abs.2 BGB).

Dem Urteilszusammenhang läßt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß der Angeklagte in beiden Fällen vorsätzlich gchandelt hat.

Er war sich seiner 'Zahlungsverpflichtung bewußt. Das folgt schon aus seinem Anerkenntnis und den gezahlten Teilleistungen. Er hat auch "nicht in Abrede gestellt, von Dezember 1965 bis Oktober 1966 über ausreichendes Einkommen verfügt zu haben" (u S. 9). Dies gilt auch für den Zeitraum von Februar bis August 1968. Er "ist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, obwohl er bei guten Willen ohne weiteres hierzu in der lage gewesen wäre"

(UA S.10%.Der Angeklagte hat auch die Gefährdung des Lebensbedarfs Sseines Kindes ohne die Hilfe anderer billigend in Kauf genommen. Er leistete in den genannten. Zeiträumen keinen Unterhalt, "obwohl ihn die Kindesmutter wiederholt auf seine Verpflichtungen hingewiesen hat" (UA S. 10),

zum ersten Male bereits im Dezember 1965 (UA S. 5).

” Da die Strafkammer zwei selbständige Taten rechtsirrtumsfrei angenommen hat, ist gemäß § 74 Abs.1 StGB auf eine Gesamtstrafe zu erkennen.

Schmidt Siemer Schmitt Herrmann Fleischmann