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BGH Beschluss vom 13.08.1970 – 4 StR 265/70

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 265/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Gießer Rolf Artur P m :u: 1, dort geboren an EEE 1940,

2. aen Giener Klaus H EEE zu 1A, dort geboren an EEE 9:9,

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

N

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 13. August 1970 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten PB "irä das Urteil des Landgerichts Hagen vom 18. Dezember 1969, soweit es ihn betrifft,

1. dahin abgeändert, daß im Urteilsspruch die Worte "schweren" und "im Rückfall" entfallen,

2. im Strafausspruch im Fall II 4 (Diebstahl zum Nachteil DENE ) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.

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II. Die Revision des Angeklagten HB wird mit der Maßgabe verworfen, daß er wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt ist.

Jedoch tritt an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31

Abs. 1 StGB n.F. treten nicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht Hagen hat den Angeklagten PB wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Erpressung und wegen schweral Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, den Angeklagten HÜEEED wesen versuchter räuberischer Erpressung zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.

1. Die Revision des Angeklagten Pr EEE

hat nur in einem Fall teilweise Erfolg. Infolge der durch das 1. StrRG seit dem 1. April 1970 veränderten Rechtslage können der Strafausspruch im Fall II 4 (Diebstahl zum Nachteil DEE) und damit auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Zwar liegen nach den Urteilsfeststellungen die Voraussetzungen des Einbruchdiebstahls auch nach der Neufassut

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des § 243 StGB vor. Da diese Vorschrift jedoch nur noch die Strafzumessung betrifft, hat die Kennzeichnung der Tat als "schwerer" Diebstahl zu entfallen (BGHSt 23, 254). An die Stelle der bisherigen Rückfallvorschrift des § 244 StGB a.F. ist die allgemeine Bestimmung des § 17 StGB n.F. über die Strafbemessung bei Rückfall getreten. Die Strafe wegen einer Tat, die, wie hier, vor dem 1. April i970 begangen wurde, darf wegen Rückfalls nur geschärft werden, wenn die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt sind (Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG). Die Voraussetzungen des § 17 StGB n.F. liegen jedoch. nicht vor.

Die Verurteilungen vom 4. September 1958 wegen schweren Diebstahls (Tatzeit 24. Juni 1958) und vom 22. Februar 1963 wegen Unterschlagung (Tatzeit 7. Dezember 1962) genügen für sich allein zur Anwendung dieser Vorschrift nicht, weil zwischen der Unterschlagung und dem Diebstahl vom 11. Mai 1969 (Fall II 4) auch unter Berücksichtigung der vom Angeklagten verbüßten Strafen mehr als fünf Jahre liegen (§ 17 Abs. 4 StGB). Die den Verurteilungen vom 22. Februar 1963, vom 27. September 1967 und vom 14. Januar 1969 zugrunde liegenden Taten (Trunkenheit am Steuer und versuchter Nötigung) scheiden als weitere Vortaten aus, weil zwischen ihnen und dem jetzt abgeurteilten Diebstahl ersichtlich kein innerer Zusammenhang besteht. Damit hat sich die Mindeststrafe (bisher sechs Monate, jetzt drei Monate) zu Gunsten des Angeklagten geändert. Das ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO).

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Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Revision des Angeklagten H iu ebenfalls offensichtlich unbegründet. Jedoch war die Urteil]:

formel in der Weise zu berichtigen, daß sich der Angeklagte auch einer mit der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit stehenden Körperverletzung schuldig gemacht hat. Das hat das Landgericht in den Urteilsgründen ausdrücklich ausgeführt, aber versehentlich nicht in den Urteilsspruch aufgenommen. Das Verbot der Schlechterstellung steht einer Berichtigung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 StPO). Der Schuladspruch ist weiter gemäß Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG ergänzt und berichtigt worden.

Meyer Börtzler. Mayr

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