Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 30.07.1970 – 1 StR 272/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 272/70 BESCHLUSS 30},
in der Strafsache
gegen
l. den Isolierer Walter K ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am MB. 1944 in ME», zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Bergmann Ferry W , ohne festen Wohnsitz, geboren am 8. 1946 in REED. zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 30. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das
II.
III .
Urteil des Landgerichts München I vom 14. Januar 1970
1. im Schuldspruch wie folgt geändert und neu gefaßt:
Der Angeklagte KB ist des räuberischen Diebstahls und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig;
der Angeklagte WEB ist des Diebstahls in vier Fällen schuldig;
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
6r ünde:
I. Die Revision des Angeklagten Ki»
Die erhobene formelle Rüge greift nicht durch. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO, der die Vereidigung eines Verletzten in das Ermessen des Gerichts stellt, liegt ersichtlich nicht vor.
Eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt, soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht in Betracht gezogen wird, keinen Rechtsfehler. Jedoch nötigt die am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung strafrechtlicher Vorschriften zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall und wegen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens des Diebstahls im Rückfall kann keinen Bestand behalten.
§ 243 StGB n.F. wertet den "schweren" Diebstahl nicht mehr als einen besonderen Straftatbestand, sondern sieht nur noch eine verschärfte Strafdrohung für "schwere Fälle" der Diebstahlsbegehung vor, die als solche im Urteilssatz nicht zu kennzeichnen sind (BGHSt 23, 254).
Der Rückfall, dessen Voraussetzungen nunmehr § 17 St@B regelt, ist ein allgemeiner, auf die Täterpersönlichkeit
bezogener Strafsumessungsgrund geworden (BGHSt 23, 237). Als solcher ist auch er nicht mehr in den Schuldspruch aufzunehmen.
Die Bezeichnung "Verbrechen" muß daher ebenfalls in Wegfall kommen.
| Die hiernach erforderlichen Änderungen des Schuldspruchs hatte das Revisionsgericht gemäß §§ 354 a, 354 Abs. 1 StPO selbst vorzunehmen.
Diese Änderungen führen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, auch der Eingelstrafe wegen räuberischen Diebstahls, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß ihre Höhe durch die anderen Einzelstrafen mitbestimmt worden ist.
II. Die Revision des Angeklagten WED Die erhobene Sachrüge hat nur zum Teil Erfolg. | Das angefochtene Urteil 1ä5t auf der Grundlage des im Zeitpunkt seiner Verkündung geltenden Rechtszustandes keinen Rechtsfehler erkennen. Aus den bereits unter I dargelegten Gründen. war der
Schuldspruch jedoch dahin zu ändern, daß der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen schuldig ist.
Der Strafausspruch war ebenfalls im gesamten Umfang aufzuheben, weil er durch die gegen den Mitangeklagten KEEEER erkannten Strafen beeinflußt sein kann.
Pfeiffer Loesdau Pikart Woesner Strickert