Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 17.07.1970 – 2 StR 262/70

2. Strafsenat

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0428 099 BUNDESGERICHTSHOF.

2 StR 262/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Installateur Rolf Werner H EEEB zus cm, dort geboren am WW. EEE 1944,

wegen versuchter Notzucht u.a.

ir

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 17. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 1. April 1970 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über

die Bildung einer Gesamtstrafe und über

die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht in Kassel zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 800 DM, ersatzweise für je 20 DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Angeklagte hat zunächst ohne jeden Zusatz Revision eingelegt, diese aber in der Revisionsrechtfertigung, wie sich aus dem Antrag und der Begründung eindeutig ergibt, auf die Verurteilung wegen versuchter Notzucht beschränkt. Diese Beschränkung ist unwirksam, da der Verteidiger die dazu nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung

nicht besitzt. Jedoch ist die Revision mangels einer Rechtfertigung unzulässig (§§ 344, 345 StPO), soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist.

Im übrigen richten sich die Angriffe der Revision im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung der Strafkamner. Schuld- und Strafausspruch lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch hat die Strafkammer nicht erörtert, ob aus der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§ 74 Abs. 2 StGB nF). Zur Nachholung dieser Entscheidung war daher die Sache zurückzuverweisen.

willms Kirchhof . Henning Müller Baumgarten