Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 16.07.1970 – 4 StR 97/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ER
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR _ 97/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Fuhrunternehmer Walter R EEE aus DEMMMB, geboren am MEERE 1922 in TEE,
wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt |
ta
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Ver Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Dezember 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.
- 3 -
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
1. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
2. Sachlichrechtlich zu Unrecht wendet sich der Angeklagte gegen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Diese sind denkgesetzlich einwandfrei und verstoßen nicht gegen Erfahrungssätze. Sie sind daher für ‘das Revisionsgericht bindend.
3. Den Urteilsfeststellungen zufolge waren die Polizeibeamten berechtigt, auf den Lagerplatz der Firma SIEB zu fahren unä dort das Kennzeichen des von dem Angeklagten gefahrenen Lastwagens aufzuschreiben. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Polizeibeamten hatten bereits festgestellt, daß der andere, von dem Sohn des Angeklagten gefahrene Lastwagen überladen war. Das Wiegen dieses Fahrzeugs hatte ergeben, daß der Wagen, von dem unterwegs Holz abgeladen worden war, noch immer, wenn auch nur geringfügig, überladen war. Unter Hinzurechnung des geschätzten Gewichts des unterwegs abgeladenen Holzes waren die Polizeibeamten der Auffassung, er sei "um ca. 9 - 10 % überladen" gewesen. Danach konnten die Polizeibeamten ohne weiteres davon ausgehen, daß sich der Sohn des Angeklagten einer Oränungswidrigkeit schuldig gemacht hatte. Welches Maß die Überladung erreichte, ob sie insbesondere 10 % über-
Ar
schritt, war aber für die Höhe des festzusetzenden Verwarnungs- oder Bußgeldes nicht unwesentlich (vgl. Floegel/ Hartung 18. Aufl. § 34 StVZO Anm. 12). Dies nach Möglichkeit zu klären waren die Polizeibeamten daher berechtigt und verpflichtet.
Es kann offen bleiben, ob die Polizeibeamten zu diesem Zweck auf dem Lagerplatz der Firma SB - bei einer anderen Person als dem Verdächtigen - gemäß § 103 StPO in Verb.m. § 46 Abs. 1 OWiG ohne ausdrückliche Zustimmung des Firmeninhabers oder seines berechtigten Vertreters eine förmiiche Durchsuchung hätten vornehmen dürfen (zur Frage der Durchsuchung im Bereich des OWiG im allgemeinen vgl. Göhler OWiG 2. Aufl. vor § 59 Anm. 11). Das wollten sie nämlich, jedenfalls zunächst, nicht tun und haben sie nicht getan. Sie wollten sich nur davon überzeugen, ob - wie sie mit Recht vermuteten - das von dem Sohn des Angeklagten kurz zuvor auf der Straße abgeladene Holz inzwischen von einem anderen Kraftwagen auf den Lagerplatz gebracht worden war. Das zu klären bedurfte es - jedenfalls zunächst - keiner "Durchsuchung", sondern nur einer Nachfrage. Um diese machen zu können, durften die Polizeibeamten ohne weiteres auf den Lagerplatz fahren, Im übrigen fehlt - wenn es auch hierauf gar nicht ankommt -— nach den bisherigen Feststellungen jeder Anhalt für die Annahme, der Inhaber der Firma SB sei nicht damit einverstanden gewesen, daß zu diesem Zweck die Polizeibeamten seinen Lagerplatz aufsuchten.
Jetzt kam es sofort durch das Verhalten des Angeklagten zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und den Polizeibeamten
und zu einem "längeren Wortwechsel". Wenn hieraus die Polizeibeamten den Eindruck gewannen, daß der Angeklagte irgendwie mit dem Verschwinden des gesuchten Holzes zu tun habe und jedenfalls davon etwas wisse, dann durften sie, damit er später als Zeuge gehört werden konnte,
das Kennzeichen des Kraftwagens, als dessen Fahrer sich der Angeklagte selbst bezeichnet hatte, aufschreiben. Sie nahmen damit eine rechtmäßige Amtshandlung vor. Die Erwägung, der Angeklagte habe auch als Beschuldigter wegen Begünstigung in Betracht kommen können, ist zwar rechtsirrig; Begünstigung kann gemäß § 257 StGB nur "nach Begehung sines Verbrechens oder Vergehens", nicht aber nach einer Orädnungswidrigkeit begangen werden. Diese irrige Erwägung schließt aber die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Polizeibeamten nicht aus.
Wenn nunmehr der Angeklagte in der festgestellten Weise den Polizeibeamten durch Gewalt Widerstand geleistet hat, so hat er den Tatbestand des § 113 StGB (alter und neuer Fassung) nach der äußeren Tatseite erfüllt.
4. Die Beurteilung der inneren Tatseite gestaltet sich jedoch nach der Neufassung des § 113 StGB, die dieser durch den am 22. Mai 1970 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 3 des 3. StrRG vom 20. Mai 1970 - BGBl I 505 - erhalten hat, für den Angeklagten günstiger als nach § 113 StGB a.F. Die Neufassung des Gesetzes ist vom Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO zu beachten.
Das Landgericht hat dem Angeklagten ausdrücklich "zu Gute gehalten, daß er glaubte, die Beamten dürften
ihn auf dem privaten Lagerplatz nicht kontrollieren" (UA S. 7), alle ihre Amtshandlungen seit dem Eintreffen auf dem Lagerplatz seien also unrechtmäßig gewesen.
Ob und wieweit dieser Irrtum beachtlich ist, ist nicht mehr nach dem alten Recht (vgl.hierzu BGHSt 21, 334, 364/365) zu beurteilen, sondern unmittelbar nach § 113 Abs. 4 StGB n.F. zu entscheiden. Hiernach ist vor allem zu prüfen, ob der Angeklagte unter den gegebenen Unständen den Irrtum vermeiden konnte. Hierfür könnte u.a. von Bedeutung sein, daß die Beamten dem Angeklagten auf dessen Verlangen ihre Dienstnummern nicht mitgeteilt haben und daß sie sich mit ihm in einen "längeren Wortwechsel" eingelassen haben (UA S. 4), anstatt ihm in Kürze und Deutlichkeit den Grund ihres Erscheinens auf dem Lagerplatz mitzuteilen.
Weil dies nicht geprüft ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die Feststellungen müssen insgesamt mit aufgehoben werden, weil sie, soweit sie die äußere und die innere Tatseite betreffen, so eng ineinander verwoben sind, daß sie sich nicht einwandfrei voneinander trennen lassen.
5. Auf den Antrag des Verteidigers, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten alsbald rückgängig zu machen, kann der Senat nicht eingehen.
Bi
Die Entscheidung hierüber steht, weil die sofortige Freisprechung des Angeklagten nach der Sachlage nicht möglich ist, allein dem Tatrichter zu.
Meyer Börtzler _ Mayr Sanders Hürxthal