Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 14.07.1970 – 5 StR 316/70

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

_ URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kontrolleur Günther VB aus TAB,

dort geboren am EEE :929,

wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen

Der >» Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 14. Juli 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt

als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Herrmann _ als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin EEE au: END

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13.November 1969 wird verworfen. Im Urteilsspruch tritt an die Stelle des Wortes "Gefängnis" das Wort "Freiheitsstrafe". "

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

I. Verfahrensbeschwerden

1. Das Landgericht hat den Sachverständigen Dr.Krause als Zeugen zu Einzelheiten gehört, die ihm die Ehefrau des Angeklagten - offenbar anläßlich der Untersuchungen durch den Sachverständigen -— mitgeteilt hatte. Das verbot sich schon deshalb, weil die Ehefrau des Angeklagten das Z.ugnis verweigert hatte (§ 252 StPO). Auskünfte, die der Angehörige dem gerichtlich bestellten Sachverständigen während des Strafverfahrens gibt, dürfen auch dann nicht über den Sachverständigen erforscht werden, wenn der Angehörige erklärt, er entbinde den Sachverständigen "von seiner ärztlichen Schweigepflicht". Das Aussageverweigerungsrecht folgte nämlich nicht aus § 53 StPo (an dessen Absatz 2 das Gericht gedacht haben mag), sondern aus § 52 StPO. In diesen Fällen mıß sich der Aussageverweigerungsberechtigte entschließen, ob er selbst aussagen will oder nicht.

Auf diesen unzulässigen Verfahren beruht das Urteil jedoch nicht. Das Landgericht hat nur die gutachtlichen Ausführungen des Dr.Krause verwertet, die dieser als Sachverständiger gemacht hat (UA S.17). Soweit der Sachverständige als Zeuge über Mitteilungen der Ehefrau des Angeklagten gehört worden ist, stützt sich das landgericht nicht auf die Bekundungen des Sachverständigen, sondern ausschließlich auf die Angaben des Angeklagten (UA S.3). Es hebt ferner hervor, daß die Feststellungen zum Tatgeschehen auf der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Tochter des Angeklagten sowie eines Kriminalbeamten beruhen (UA S.4). Aus- alledem folgt zur Überzeugung des Senats, daß die Strafkammer die Zeugenaussage des Sachverständigen nicht verwertet hat.

2, Das Landgericht hat den Beweisamtrag der Verteidigung abgelehnt, eine psychologische Sachverständige über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Monika VB. der Tochter des Angeklagten, zu hören. Dabei hat sich die Jugendschutzkammer mit Recht auf eigene Sachkunde berufen. Die Zeugin war

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zur Tatzeit 16 - 18, zur Zeit der Hauptverhandlung 19 Jahre alt. Sie wies keine Charakterzüge der Eigentümlichkeiten auf, die vom normalen Erscheinungsbild der entsprechenden Altersstufe abgewichen wären. Ihre Aussage enthielt auch keine besonders erheblichen und auffälligen Widersprüche, die ausnahmsweise die Heranziehung eines Sachverständigen gebieten könnten (vgl. die in BGHSt 18,130,131 zitierte Entscheidung

3 StR 19/52 vom 13.März 1952). Widersprüche, die den Kern der Aussage berührten, vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Die Jugendschutzkammer brauchte auch deshalb keinen Sachverständigen zu hören, weil der Angeklagte die Verfehlungen weitgehend eingeräumt hatte. Die Revision sagt selbst, er "war im wesentlichen geständig".

11. Auf die Sachrüge hat der Senat die angefochtene Entscheidung in vollem Umfange geprüft. Sie enthält keinen Rechtsmangel.

1. Das gilt auch für die Strafzumessung. Das Landgericht hat die Erschwerungsgründe ersichtlich nicht einseitig zu Lasten des Angeklagten gewertet, Es hebt - worauf es der Revision vor allem ankommt - ausdrücklich hervor, daß die Tochter den Angeklagten "sexuell gereizt habe", der sich "immer tiefer in das Verhältnis zu seiner Tochter verstrickte",

2. Der Angeklagte ist zu einer Strafe von zwei Jahren verurteilt worden. Nach § 23 Abs.2 StGB in der jetzt geltenden Fassung kann auch Freiheitsstrafe von dieser Dauer zur Bewährung ausgesetzt werden, jedoch nur dann, wenn. besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Hier fehlt es offensichtlich an der ersten Voraussetzung. Der Angeklagte hat Jahrelang "sehr häßliche Unzuchtshandlungen!" vorgenommen. Er hat seiner Tochter pornographische Schriften gegeben und sie wiederholt zum Geschlechtsverkehr aufgefordert. Er hat seine Tocher damit

zumindest seelisch erheblich belastet, ihr Verhältnis zum Elternhaus für lange Zeit oder für immer gestört, Daß die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs.2 StGB auf eine solche Tat anwendbar sein könnte, ist ausgeschlossen.

Sarstedt Siemer Schmitt Börker Herrmann