Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 14.07.1970 – 4 StR 231/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 231/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Martin BE au: TEEN - geboren am EEE 102: ir EEE, Kreis oM-
GE. zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des. Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. Januar 1970 im
Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen zu dem früheren § 20 a StGB bleiben jedoch bestehen.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Jugendlichen (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Außerdem hat es die Fotoausrüstung des Angeklagten, bestehend aus den im Urteil näher bezeichneten Teilen, eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldaus-
spruch richtet,
Nach dem zur Zeit des Urteilserlasses geltenden Recht wären auch der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch ist seit dem 1. Aprt Weine Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht mehr möglich, da § 20 a StGB a.F. durch Art. 1 Nr. 5 des 1. StrRG aufgehoben ist, Diese Gesetzesänderung zu Gunsten des Angeklagten ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO). Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden. Die tatsächlichen Feststellungen zu dem früheren § 20 a StGB werden hierdurch jedoch nicht berührt und können daher im Hinblick auf die nach Art. 93 des 1. StrRG erforderliche Prüfung bestehen bleiben. Mit dem Strafausspruch sind auch die damit untrennbar zusammenhängenden Entscheidungen über die Sicherungsverwahrung und die Einziehung aufgehoben. Das Landgericht muß auch insoweit neu entscheiden.
Meyer Börtzler Mayr Sanders Hürxthal