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BGH Urteil vom 18.08.1970 – 1 StR 231/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 231/70 URTEIL. anf |

in der Strafsache

gegen

den Kellner Horst KO , ohne festen Wohnsitz, geboren am 9. NEED 1955 in Cham,

wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Landgerichtsrat

Rechtsanwalt

Loesdau

als Vorsitzender, Dr. Woesner Zipfel

Meise

Strickert als beisitzende Richter,

Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

' I, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. November 1969 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1) im Fall II 4 der Urteilsgründe,

2) im Gesamtstrafausspruch.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen. zweier schwerer Rückfalldiebstähle und eines einfachen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die wirksam auf den Fall II 4 der Urteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil Modehaus NegEm ir YORE am 31. Dezember 1968) beschränkt ist. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Revision beanstandet, das Landgericht habe - nach Ablehnung des Sachverständigen EB - keinen anderen Sachverständigen zur Frage der Übereinstimmung des Absatzabdrucks auf einer Glasscheibe mit dem Absatz des Angeklagten vernommen und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt. Diese Rüge ist sachlich gerechtfertigt.

Die Strafkammer hat den Kriminalbeamten > ) zur genannten Beweisfrage als Sachverständigen gehört. Nach Schluß der Beweisaufnahme hat der Verteidiger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, die sich aus dessen Zugehörigkeit zur Polizei ergebe. Die Strafkammer hat weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch getroffen, Statt dessen ist sie unabhängig vom Gutachten "auf Grund eigener Beobachtung und selbständiger Würdigung der festgestellten Übereinstimmungen" zu dem Ergebnis gelangt, daß der Absatzabdaruck vom linken Schuh des Angeklagten stamme.

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Diese Verfahrensweise verletzt § 244 Abs. 2 StPO. Mit der Beauftragung und Vernehmung des bisherigen Sachverständigen hat das Landgericht zu erkennen ge- ' geben, daß es der Unterstützung durch einen Sachverständigen bedurfte, un die Beweisfrage zu entscheiden. Wenn es sich nach Ablehnung dieses Sachverständigen dafür entschied, dessen Gutachten nicht zu verwerten, drängte sich die Vernehmung eines anderen Sachverständigen auf. Wollte die Strafkammer darauf verzichten, so. war sie in dieser besonderen Verfahrenslage gehalten darzutun, weshalb sie sich nunmehr eigene Sachkunde zutraute. Um den Eindruck zu vermeiden, daß sie auf die durch den abgelehnten Sachverständigen vermittelte Sachkunde zurückgreife, hätte sie erkennen lassen müssen, worauf die nunmehr vorhandenen eigenen Fachkenntnisse beruhten. Das ist nicht geschehen.

Zu Recht weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, daß auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in einem Hilfsbeweisamtrag die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen begehrt hat. Wenn dieser Antrag auch zu Ungunsten des Angeklagten gestellt war und infolge der Verurteilung nicht wirksam geworden ist, so zeigt er doch, daß hier auch nach Auffassung der. Anklagebehörde eine Fachfrage zur Beurteilung stand, die nicht ohne Mitwirkung eines Sachverständigen entschieden werden konnte. Der dem Gericht bekannte Sachverhalt drängte danach zum Gebrauch eines weiteren Beweis-

mittels, nachdem es sich infolge des Ablehnungsgesuchs außerstande gesehen hatte, den bisher erhobenen Beweis auszuwerten. Das angefochtene Urteil ist deshalb zu II 4 der Gründe und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben.

Loesdau | | Woesner u Zipfel Meise Strickert