Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 30.06.1970 – 1 StR 197/70

1. Strafsenat

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| h2 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 197/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Lothar R EEE zu: u / Tue, geboren an. EEE 1931 ir TW/Ostpreußen, zur

Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 4. September 1969

1. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte des gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen und des gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Soweit die Anwendung des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts in Betracht kommt, ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Jedoch zwingen die seit dem 1. April 1970 geänderten strafrechtlichen Vorschriften zu einer Neufassung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 a.F. StGB kann nicht bestehen bleiben, da § 243 n.F. StGB keinen besonderen Straftatbestand mehr darstellt (BGH NIW 1970, 1196 Nr. 20); auch ist der Diebstahl in "schweren Fällen" im Sinne des § 243 n.F. StGB kein Verbrechen mehr, sondern ein Vergehen (§ 1 Abs. 1, 3 n.F. StcB). Wegen Aufhebung des § 244 a.F. StGB (Art. 1 Nr. 66 des 1. StrRG) muß ferner die Kennzeichnung der Diebstähle als Rückfalltaten gestrichen werden (BGH NJW 1970, 1196 Nr. 18). Schließlich läßt sich der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen schweren Raubes auch nicht mehr auf § 250 Abs. 1 Nr. 5 a.F. StGB stützen, da diese Bestimmung zugleich mit § 245 a.P. (Art. 1 Nr. 66 des 1. StrRG) weggefallen ist (vgl. die Neufassung von § 250 StGB). Alle diese Änderungen haben zur Folge, daß der gesamte Strafausspruch aufgehoben und die Strafe auf Grund der §§ 242, 250 Abs. 1 Nr. 3, 316 a StGB neu festgesetzt werden muß.

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