Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 30.06.1970 – 1 StR 159/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_159/70 URTEIL
3 v
in der Strafsache
gegen
den Kellner Ivo Wim =. Hamm.
dort geboren an. EB 1941,
wegen Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 2
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
3. November 1969
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Raubes schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Sie hat teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Beanstandung, die Sitzungsniederschrift sei unvollständig, ist als Protokollrüge unzulässig (BGHSt 7, 162).
2. Einen Verstoß gegen § 55 StPO durch Unterlassung der Belehrung der Zeugin Rosemarie DW über ihr Auskunftsverweigerungsrecht kann der Angeklagte nicht rügen, weil sein Rechtskreis dadurch nicht verletzt ist (BGHSt 11, 213).
3. Unbegründet ist der Angriff der Revision, das landgericht habe den Zeugen Wolfgang Bis zu Unrecht unvereidigt gelassen. Die Strafkammer hat von der Vereidigung des Zeugen gemäß § 60 Nr. 2 StPO abgesehen, weil für sie der Verdacht der Begünstigung, begangen durch die Aussagen des Zeugen im Ermittlungsverfahren bestand (Bl. 303). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die voraufgegangene Belehrung des Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zwingt nicht zu einer späteren Vereidigung. Auch daß der Zeuge nach einer Vernehmung durch den Ermittlungsrichter von diesem bereits vereidigt worden ist (Bl. 52), hindert die eigenverantwortliche Entscheidung
des Landgerichts nicht. Die Art der Belehrung des Zeugen durch den Ermittlungsrichter ist hier unerheblich.
4. Die vom Beschwerdeführer vermißte Ortsbesichtigung zur Nachtzeit drängte sich hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten außerhalb der Gaststätte schon deshalb nicht auf, weil diese sich im Verlaufe der fortschreitenden Altstadtsanierung in IB zeändert hatten (UA S. 10). Auch innerhalb der Gaststätte "MB" war sie zwecks Überprüfung der Aussage des Zeugen Hu nicht geboten. Dieser hatte zum Tathergang lediglich bekundet, der Angeklagte sei aus der Gaststätte gestürzt und nach links in Richtung des Parkplatzes gegangen (Bl. 293). Daß der Zeuge von seinem Platz aus diese Wahrnehmung durch die Scheibe der Gaststätte machen konnte, stellt die Revision nicht in Frage. Darüber, daß der Angeklagte sich anschließend zu einem Bretterzaun begab, bekundet dieser Zeuge nichts.
5. Ebensowenig war die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Klärung des Erkenntnisvermögens des Zeugen De erforderlich. Die Strafkammer geht davon aus, daß dieser zur Tatzeit angetrunken war (UA S. 7). Durch Alkoholeinfluß verursachte Erinnerungslücken oder Verfälschungen sind aber weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung in Erscheinung getreten. Insbesondere findet die Behauptung der Revision, Bein sei zur Tatzeit volltrunken gewesen, im Verfahrensablauf keinen Anhaltspunkt. Das gilt auch für den Eindruck des Polizeibeamten Me (Bl. 2) und die Angaben Bein im Ermittlungsverfahren (Bl. 20).
6. Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die Beweiswürdigung und sind deshalb unzulässig.
II. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet.
1. Das angefochtene Urteil verletzt entgegen den Ausführungen der Revision nicht den Grundsatz, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist. Die Strafkammer ist zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt, weil sie die Angaben Be Aurch weitere Umstände "in überwältigender Fülle" bestätigt fand und so "jeden Zweifel an der Wahrnehmung des Opfers" ausschloß. Die gescheiterte Alibibeschaffung des Angeklagten ist für sie das letzte Glied in der Beweiskette. Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze liegen nicht vor.
2. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nach neuem Rechtszustand nur die Verurteilung wegen einfachen Raubes (§ 249 StGB). Der in § 250 Abs. 1 Nr. 5 a.F. StGB enthaltene Tatbestand des schweren Raubes, bislang allein wegen Rückfalls als Sonderstraftat ausgestaltet, ist durch Art. 1 Nr. 71 dä des 1. StrRG ersatzlos gestrichen. Der Rückfall, dessen Voraussetzungen jetzt § 17 StGB 1.V.m. Art. 87 des 1. StrRG regelt, ist ein allgemeiner, auf die Täterpersönlichkeit begogener Strafzumessungsgrund geworden (BGH NJW 1970, 1196 Nr. 18 und 20). Merkmale einer anderen Form des schweren Raubes, insbesondere des Straßenraubes, hat das Landgericht nicht feststellen können (UA S. 10). Der Schuläspruch ist demgemäß in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vem Revisionsgericht zu ändern.
3. Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil der Tatrichter die Strafe einer Vorschrift entnommen hat, die
nicht mehr besteht. Der Strafrahmen der jetzt anzuwendenden Bestimmung ist gegenüber der Strafandrohung des § 250 Abs. 1 Nr. 5 a.F. StGB wesentlich verändert. § 17 StGB enthält neue Gesichtspunkte, die für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zurückzuverweisen.
Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Zipfel