Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 30.06.1970 – 1 StR 104/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
6 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 104/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Christoph x (GE, ohne festen Wohnsitz, geboren an. ED 1333 in Temp Au,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Mösl
Pikart
Dr. Woesner
zipfel
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE :..: En
als Verteidiger,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
I. Auf die Revision des Angeklagten KEEB wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 1969, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert und neugefaßt,
daß der Angeklagte schuldig ist des Diebstahls in sechzehn Fällen, davon zehn gemeinschaft-
lich begangen, der Unterschlagung, des Betrugs
in zwei Fällen, des Betrugs in Tateinheit mit
Urkundenfälschung in weiteren neunzehn Fällen,
davon siebzehn gemeinschaftlich begangen;
2. jm gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Zugleich wird das Urteil gegen den Mitangeklagten SEE dahin berichtigt, daß an Stelle der gegen ihn erkannten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ks wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten KEEEB wegen sechzehn Verbrechen des schweren Diebstahls, davon zehn gemeinschaftlich begangen, wegen erschwerter Unterschlagung, Betrugs in zwei Fällen und weiterer neunzehn Vergehen des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, davon siebzehn gemeinschaftlich begangen, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
I.
1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer vergeblich eine Verletzung des § 275 StPO. Daß selbst eine erhebliche Überschreitung der in dieser Sollvorschrift bestimmten Frist die Revision nicht begründen kann, ist anerkannten Rechts (BGHSt 21, 4). Besondere Umstände, die hier eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. BGH aa0 S. 10), liegen nicht vor.
2.) Weiterhin rügt die Revision die Ablehnung des Beweisamtrags auf Einholung eines neurologischen Gutachtens, durch welches untersucht werden sollte, wie sich die Einnahme einer übermäßigen Menge von Tabletten im Zusammenwirken mit starkem Alkoholgenuß auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ausgewirkt habe. Diesen - die Behauptung einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 51 StGB enthaltenden - Antrag hatte das Landgericht, wie die Revisionsbegründung darlegt, mit der Begründung abgelehnt, daß der vernommene Sachverständige Dr. MED, ein gerichtsbekannter Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in seinem Gutachten auch zu der von der Verteidigung im Beweisamtrag aufgeworfenen Frage Stellung genommen habe und daß ein weiterer Neurologe über keine Forschungsmittel verfüge, die denen des früheren Gutachters überlegen erschienen. Diese Ablehnungsbegründung hält entgegen der Ansicht der Revision der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach § 244 Abs. 4 StPO kann die beantragte Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch dann abgelehnt werden,
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wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Das gilt nur dann nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft
ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn dem neuen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen. Solche Umstände
legt der Beschwerdeführer indessen nicht dar. Er behauptet zwar, das Gutachten des Facharztes Dr. MB leide an Widersprüchlichkeiten, Ungenauigkeiten und Unterlassungen, auch habe der Gutachter den Angeklagten nur unvollkommen untersucht und die Frage des Zusammenwirkens von Tabletteneinnahme und Alkoholgenuß nicht gründlich genug geprüft.
In Wahrheit wendet die Revision sich aber mit diesen Ausführungen, wie das Fehlen näherer Hinweise auf die angeblichen Mängel zeigt, allein gegen den Inhalt des Gutachtens, das der Sachverständige auf Grund einer eigenen neurologischen Untersuchung des Angeklagten - dabei dessen Angaben Über die Einnahme von Medikamenten berücksichtigend - zunächst in ausführlicher Form schriftlich erstattet und sodann in der Hauptverhandlung wiederholt hat.
3.) Entgegen der Meinung der Revision kann in der Nichtheranziehung eines weiteren Sachverständigen auch kein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO gesehen werden. Da der Verurteilung Taten zugrunde liegen, die der bis dahin unbestrafte Angeklagte im wesentlichen nach einer am 12. Juli 1966 bei ihm vorgenommenen Hirnoperation (Entfernung eines gutartigen Gehirntumors) begangen hatte, bestand allerdings für die Strafkammer Anlaß, der Frage seiner Verantwortlichkeit
mit besonderer Sorgfalt nachzugehen (BGH IM StPO § 244 Abs. 2 Nr. 7; vgl. auch RiStV Nr. 53). Dieser Sorgfaltspflicht hat das Gericht aber mit der Beauftragung und Anhörung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. MOB als Sachverständigen genügt. Bei ihm handelt es sich um den Chefarzt des Nervenkrankenhauses Regensburg, der den Angeklagten zunächst vom 22. Januar 1969
an mehrere Wochen lang anläßlich stationärer Unterbringung in seiner Anstalt untersucht und später in der Hauptverhandlung beobachtet hat. Die von ihm mitgeteilte voraufgegangene Krankheitsgeschichte hatte zudem ergeben, daß die erwähnte Operation erfolgreich verlaufen war und
der Angeklagte sich von ihren Folgen ausgezeichnet erholt hatte; eine Wesensänderung war nicht eingetreten. Die dahingehenden Angaben früherer ärztlicher Berichte hat Dr. MEMEB üurch das Ergebnis seiner eigenen Untersuchungen bestätigt gefunden und daher in zulässiger Weise als Befundtatsachen in sein Gutachten übernommen (vgl. BGHSt 22, 268, 273). Bei dieser Sachlage war das Landgericht zu weiterer Aufklärung um so weniger gedrängt, als Art und Weise der Tatausführung, die ein planvolles, in allen Einzelheiten wohlüberlegtes und gewandtes Vorgehen erkennen läßt, eher gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Verantwortlichkeit des Angeklagten sprachen, wie das Urteil mit Recht hervorhebt (UA S. 32). Die Revision macht übrigens in diesem Zusammenhang selbst nicht geltend, daß der Angeklagte bereits durch die Operation in seinem Wesen verändert worden sei und daß zum Beweise dieser Behauptung ein weiterer Sachverständiger beigezogen werden müßte. Sie beschränkt sich vielmehr
auf den Hinweis, daß die vom Angeklagten eingenommenen Medikamente im Zusammenwirken mit Alkohol die schlimmsten psychischen Ausfallerscheinungen hervorzurufen geeignet seien. Mit dieser Frage hat sich der Sachverständige
Dr. MED aber sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei seiner Anhörung in der Hauptverhandlung befaßt und sie eindeutig verneint.
4.) Eine weitere Rüge wendet sich gegen die Ablehnung eines auf Vernehmung der Zeugin Schlürf gerichteten Beweisamtrages. Wie die Revision ordnungsgemäß darlegt, war Frau Sch zum Beweis dafür benannt worden, daß der Angeklagte am 10. November 1967 mit einer Begleiterin an einer "Vorstellung im Künstlerhaus" teilgenommen habe und dabei verspätet eingetroffen sei; diese Behauptung hat die Strafkammer in der Ablehnungsbegründung als wahr unterstellt. Der Beschwerdeführer meint, er habe mit dem Antrag ersichtlich das Ziel verfolgt darzutun, daß er den Fall INr. 11 der Anklage (Fall III 6 der Urteilsgründe - UA S. 11) nicht begangen haben könne; im Rahmen seiner Aufklärungspflicht sei das Gericht daher gehalten gewesen, gegebenenfalls auf Vervollständigung des Antrags hinzuwirken und das Beweisangebot von Amts wegen weiterzuverfolgen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Da die Zeit der Tatbegehung im Fall III 6 nur ungenau ermittelt werden konnte ("in der Nacht zum 11.11.1967"), war die Strafkammer durch die Annahme des Besuchs einer Abendveranstaltung nicht gehindert, sich an Hand anderweitiger Anhaltspunkte von der Täterschaft des Angeklagten auch insoweit zu überzeugen. Zu weiterer Aufklärung von Amts wegen bestand nach Sachlage keine Ver-
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anlassung; die Revision legt auch nicht dar, in welcher Richtung weitere Beweise hätten erhoben werden sollen.
Il.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt, soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht in Betracht gezogen wird, keinen Rechtsfehler. Jedoch nötigt die am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung strafrechtlicher Vorschriften zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls nach 8 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist, muß gemäß § 354 a StPO beachtet werden, daß § 243 n.F. StGB keinen selbständigen Straftatbestand mehr darstellt, sondern nur einen besonderen Strafrahmen für "schwere Fälle" des Diebstahls gewährt, die als solche im Urteilsspruch nicht zu kennzeichnen sind (BGH NIW 1970, 1196 Nr. 20). Der Schuldspruch ist daher entsprechend neu zu fassen.
Diese Änderung führt hier nicht nur zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Diebstahlsfällen und zum \egfall der Gesamtstrafe, sondern wegen der engen Verbindung, die - insbesondere im Hinblick auf die Verwertung gestohlener Scheckhefte und Ausweispapiere - zwischen Diebstählen und Betrugstaten bestehen, zugleich zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Bei Bemessung der neuen Einzelstrafen für die Diebstähle wird der Tatrichter nunmehr von § 242 StGB auszugehen und von Fall zu Fall die Anwendbarkeit von § 243 n.F. StGB zu prüfen haben.
Die Erstreckung der Revisionsentscheidung auf den Mitangeklagten CB, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, beruht auf Art. 95 Abs. 3 Satz 3 des 1. StrRG in Verb. mit § 357 StPO.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Kotremba ist zu verwerfen.
Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Zipfel