Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Entscheidung vom 26.06.1970 – 2 StR 35/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

266

in der Strafsache

gegen

1.) den Schachtmeister Günther Horst HgWWB aus Lahn, geboren am tg 1928 in BB

2.) den Arbeiter Hans Dieter > ED zu: 1 / Lahn, dort geboren am ED 1944,

wegen Betrugs u.a.

2 - ki:

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 15. Oktober 1969 wird

1.) das Verfahren gegen den Angeklagten Butzbach gemäß § 154 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte für schuldig befunden wurde, eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben zu haben,

2.) das Urteil in den gesamten Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Wies-

baden zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

I. Der Senat hat das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte POEEEEEEED für schuldig befunden wurde, eine falsche Versicherung an Eides

Statt abgegeben zu haben. Die Tat fällt, da die Strafkammer nach § 158 Abs. 1 StGB von Strafe abgesehen hat, nicht ins Gewicht. Eine Nachprüfung des Schuldspruchs entfällt daher.

II. Im übrigen läßt die auf die Revisionen vorgenommene Prüfung des Urteils zu den Schuldsprüchen keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Jedoch können mit Rücksicht auf Vorschriften des 1. Strafrechtsreformgesetzes die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben.

1.) Hinsichtlich des unter anderem wegen Betrugs im Rückfall verurteilten Angeklagten Hp kann den Feststellungen nicht bedenkenfrei entnommen werden, ob die Rückfallvoraussetzungen auch nach § 17 StGB nF erfüllt sind; diese Prüfung ist nachzuholen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die wegen Rückfallbetrugs verhängten Einzelstrafen die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflußt haben, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei Anwendung des § 17 StGB nF die Worte "im Rückfall" oder "als Rückfalltäter" nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen sind (Urteil des Senats vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 -).

2.) Der Angeklagte EEE ist wegen Diebstahls zu drei Monaten und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu jeweils zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Insoweit muß geprüft werden, ob nach § 14 Abs. 1 StGB nF wegen der einzelnen Taten jeweils auf Geld- statt auf

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Freiheitsstrafen und damit im ganzen auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt werden kann (§ 75 Abs. 1 StGB nF).

Baldus Henning Müller

Baumgarten Meyer