Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 19.06.1970 – 2 StR 183/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 183/70 BESCHLUSS

419.0

in der Strafsache

gegen

den Maurerpolier Peter Jürgen 7 ED zu: "ED ME, zeboren zrı EEE 1940 ir TEE,

wegen unerlaubten Besitzes und Führens von Schußwaffen

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 19. August 1969 im gesamten Strafausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes und Führens von Schußwaffen in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt und zwei Waffen nebst Munition eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine Tatsachen angibt, die einen Mangel darlegen (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen den Schuldspruch.

Dagegen kann der gesamte Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Nach den Urteilsgründen sind Einzelstrafen von je

neun Monaten Gefängnis ausgesprochen worden. Diese sind auf eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis zurückgeführt. Das steht im Widerspruch zu § 74 StGB aF und

§ 75 StGB nF, nach denen die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe gebildet wird. Dieser Fehler nötigt, den gesamten Strafausspruch aufzuheben. Die Einzelstrafen müssen neu festgesetzt werden. Für die Gesamtstrafe besteht die Bindung nach § 358 Abs. 2 StPO.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer die Strafe dem Art. 49 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März 1970 (GVBl. 245) zu entnehmen und erneut über die Einziehung zu entscheiden haben.

Baldus Kirchhof Henning Müller Meyer