Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 18.06.1970 – 4 StR 154/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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we BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 154/70 | BESCHLUSS Awe
in der Strafsache
gegen
1. die Serviererin Renate Elisabetn LI WW , geborene
VER, zus Ep West, geboren au EN 1939 in EP
2. den Elektriker Karl JE zus rem. geboren am ME :9+2 :r ru. zur Zeit in
Untersuchungshaft,
3. die Hausfrau Jutta Erika DEE aus EEE, zeboren am EEE 1947 in "RE Run:
4. den Verkäufer Johannes 0 EB =u: SE,
geboren am EEE ' 945 in AG /Nieaerösterreich,
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO in der Sitzung vom 18. Juni 1970 einstimmig beschlossen:
1.
3.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des landgerichts Essen vom 21. Juli 1969
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß das Wort "schweren" wegfällt,
b) im Strafausspruch aufgehoben, bei dem Angeklagten Jänich auch mit den dazugehörigen
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe§
Der Schuldspruch 1äßt bei keinem der Angeklagten einen
Rechtsfehler erkennen. Der § 243 StGB n.F. stellt jedoch
im Gegensatz zur bisherigen Fassung dieser Vorschrift keine neuen selbständigen Tatbestände auf, sondern bestimmt lediglich, wenn ein "schwerer Fall" des Diebstahls (§ 242 StGB) angenommen werden kann. Es handelt sich um eine reine Strafzumessungsvorschrift. Daß ein schwerer Fall einer Straftat vorliegt, braucht daher in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebracht zu werden.
Die Aufhebung des Strafausspruchs bei den Angeklagten TU. TEE una EEE ist erforaeriich wegen der neuen Bestimmung des § 14 StGB, die auch im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen ist (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO). Ein Anlaß, die Feststellungen zum Strafausspruch mit aufzuheben, besteht nicht. Sie werden bei diesen Angeklagten von der Gesetzesänderung nicht betroffen. Beim Angeklagten EB muß der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden, weil die Mindeststrafe des § 244 Abs. 2 StGB sich geändert hat und weil der Senat auch dem Urteil nicht entnehmen kann, ob die Voraussetzungen des § 17 StGB vorliegen. Falls diese gegeben sein sollten, dürfen die Taten in der Urteilsformel nicht mehr als Diebstähle "im Rückfall" bezeichnet werden (BGH 2 StR 47/70 vom 3. April 1970, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). |
In der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Teil des Urteils zu Grunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im neuen Urteil nicht wiederholt zu werden.
Meyer Mayr Sanders Spiegel Hürxthal