Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 16.06.1970 – 5 StR 129/70
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 129/70 ./. Dr. Hip 5 StR 130/70 ./. Il
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Dr.Werner Ha eeememmemil
aus Ns geboren om OENB 1925 in VO Kreis Dumm
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Kaufmann Peter-Michael I u aus Dei dort geboren an EmmEne 1941,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlicher menschengefährdender Brandstiftung u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16.Juni 1970 - zu II einstimmig - beschlossen:
‘ I. Der Antrag des Kaufmanns Eduard vw vom 28.Mai 1970, ihn in dem Verfahren
gegen Dr Ho als Nebenkläger zuzulassen, wird abgelehnt.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten Dr Hoi und Je werden die Urteile des Landgerichts in Berlin vom 4.Juli und 16.0ktober 1969 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die beiden Beschwerdeführer verurteilt worden sind. |
In diesem Umfange werden die Sachen an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über - die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat. j i
“.
| Gründe . I.
Die Nebenklage ist unzulässig. Die Vergehen ‘der Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede, die der Antragsteller mit ihr verfolgen will, sind nicht Bestandteil der im jetzigen Verfahren abzuurteilenden Tat der Angeklagten im Sinne des § 264 StPO.
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II.
Das Landgericht hat den Angeklagten Dr Ho : wegen gemeinschaftlich begangener menschengefährdender Branästiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt, den Angeklagten JB in einem gesonderten Verfahren wegen gemeinschaftlich begangener. menschengefährdender Brandstiftung. Beide Angeklagte,:über deren Revisionen nunmehr gleichzeitig zu entscheiden ist, beanstanden das Verfahren in mehrfacher Beziehung und rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Beide Rechtsmittel sind begründet.
1. Die Revision des Angeklagten Dr He:
Mit Recht macht die Revision geltend, das Landgericht habe den § 60 Nr. 3 (jetzt Nr.2) StPO verletzt, indem es den Zeugen FEB vereidigt habe. Der Zeuge ist durch den in der Hauptverhandlung verlesenen rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14.Mai 1969 wegen Vergehens nach § 138 StGB verurteilt worden, weil er von dem Vorhaben des gemeinschaftlichen Verbrechens, das den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildet, Kenntnis hatte, es aber nicht angezeigt hat. Damit war er im Sinne des § 60 Nr.3 (2) StPO der Beteiligung an der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat verdächtig. Er hätte deshalb nicht vereidigt werden dürfen (BGH StR 358/66 vom 6.Dezember 1966; 5 StR 140/69 vom 29.April. 1969. - beide angeführt bei. Dallinger MDR 1969,. 70 und’ BGHSt 6,382,384).
Fraglich könnte nur sein, ob das Urteil auf. dem gerügten Verfahrensverstoß beruht. Das läßt sich nicht ausschließen, zumal in den Feststellungen des Landgerichts TOD ausärücklich als Zeuge für ein den Angeklagten belastendes Gespräch erwähnt wird (UA S.17).
Hl
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Die Verurteilung des Angeklagten Dr Holy mus daher aufgehoben werden. Auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge braucht nicht eingegangen zu werden.
2. Die Revision des Angeklagten gg:
Auch im Verfahren gegen den Angeklagten ist der Zeuge FEB vereidigt worden. Das beanstandet auch dieser Beschwerdeführer aus den zur Revision Dr . Hop dargelegten Gründen zu Recht. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen § 60 Nr. 3 (2) StPO vor.
Auch in bezug auf diesen Beschwerdeführer läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Verurteilung auf dem Verstoß beruht. Allerdings hat ausweislich der Urteilsgründe das Landgericht die Angaben des Zeugen FEED, "soweit sie den Angeklagten belasten könnten, bei der Urteilsfällung nicht verwertet" (UA S.23). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe beziehen sich diese Ausführungen jedoch nur auf die Angaben Fi über eine angebliche Besprechung zwischen dem Angeklagten ef |) und Pr und EEE an 13.Dezember 1968. TB . wird aber weiterhin als Zeuge eines früheren Gesprächs zwischen dem Angeklagten und PrW genannt, eben dem Gespräch, das auch in den Gründen des gegen Dr Ho ergangenen Urteils festgestellt worden ist. Jedenfalls läßt sich nicht ausschließen, daß die Überzeugung des Landgerichts über das erstere der beiden Gespräche auch auf der (eidlichen) Bekundung des Zeugen FEW beruht, zumal dieser nicht als völlig unglaubhaft bezeichnet wird. Es heißt vielmehr in den Urteilsgründen, er habe "der Wahrheitsfindung ... nur sehr bedingt dienen" können.
-5.
Unter diesen Umständen mußte auch das gegen den Angeklagten ID ergangene Urteil wegen Verstoßes gegen 8 60 Nr. 3 (2) StPO aufgehoben werden, ohne daß auf das’ weitere Revisionsvorbringen des Angeklagten TBB: irgegangen werden mußte.
Sarstedt Siemer Schmitt on mern
Börker Herrmann