Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 11.02.1975 – 5 StR 228/74
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 5 StR 228/74 (alt: 5 StR 129/70)
0 BUNDESGERICHTSKOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Dr.Werner H uuEEEEEEEEE
aus TE (Tirol), geboren am EEE 1925 in NER Kreis Pos
wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher menschengefährdender Brandstiftung u.a.
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Der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Februar 1975, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Siemer als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt up aus Beil
als Verteidiger,
Justizangestellte (mm
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: S Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
11.April 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revisionsverhandlung hat die Auffassung des Generalbundesanwalts bestätigt, daß die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet ist. Dem besonders ausführlich begründeten Antrag auf Beschlußverwerfung vom 30.0ktober 1974 (zugestellt am 4.November 1974) hat der Senat lediglich folgende Hinweise hinzuzufügen:
1. Die Rüge, die 2.Große Strafkammer hätte nicht in zwei getrennten Spruchkörpern tagen dürfen, ist unter Berufung auf BGHSt 18,386 erhoben worden. Diese Entscheidung betraf jedoch ein anders gelagertes Verfahren. Das hat der Verteidiger in der Revisionsverhandlung selbst hervorgehoben. Über die Besetzungsrüge in einem Verfahren, das dem jetzt vorliegenden entspricht, hatte der Senat im (unveröffentlichten)Urteil vom 22.0Oktober 1957 - 5 StR 168/57 - zu befinden. Er hat auch damals eine gleichartige Rüge nicht durchdringen lassen.
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2. Es verstieß zwar gegen § 245 StPO, daß die Strafkammer die in der Revisionsbegründung aufgeführten Urkunden nicht verlesen hat. Darauf kann das Urteil aber nicht beruhen. Der Inhalt der Urkunden ergibt, daß ihre Verlesung die Beweiswürdigung nicht beeinflußt
haben könnte.
Siemer Herrmann Fleischmann
Schuster Fuhrmann