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BGH Beschluss vom 04.06.1970 – 4 StR 540/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Zeugenaussage eines Polizeibeamten, er könne sich an den von ihm angezeigten Verkehrsvorgang nicht mehr erinnern, er übernehme aber die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige, ist als Beweismittel verwertbar und vom Tatrichter frei zu würdigen (im Anschluß an BGH NJW 1970, 573).

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein

StPO §§ 250, 261

Die Zeugenaussage eines Polizeibeamten, er könne sich an den von ihm angezeigten Verkehrsvorgang nicht mehr erinnern, er übernehme aber die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige, ist als Beweismittel verwertbar und vom Tatrichter frei zu würdigen (im Anschluß an BGH NJW 1970, 573).

BGH, Beschl. v. 4. Juni 1970 - 4 StR 540/69 AG Tecklenburg OLG Hamm

v f

BUNDESGERICHTSHOF

a str 50/798 ° _ BESCHLUSS in der Bußgeläsache-

gegen

den Prokuristen Werner Km aus NE.

geboren am AEMEMEEEEEE 1925 in DEM,

wegen Zuwiderhandlung gegen § 3 StVO

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Meyer und der Bundesrichter Börtzler, Mayr,

Dr.Dr. Spiegel und Hürxthal beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Gründe§

I.

Das Amtsgericht Tecklenburg hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gemäß § 3 StVO (Nichtbeachtung eines Überholverbotszeichens nach Bild 21 b der Anlage zur StVO) ein Bußgeld festgesetzt. Der Betroffene hat den Vorfall nicht in Abrede gestellt, sondern nur erklärt, er könne sich an ihn nicht erinnern.

' Der Polizeibeamte, der den Betroffenen angezeigt hatte, hat als Zeuge ausgesagt, er könne sich an den Fall im einzelnen nicht erinnern, hat aber bestätigt, daß er die Anzeige erstattet habe, und erklärt, daß er voll zu ihrem Inhalt stehe. |

Mit der vom Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene unter Berufung auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 12. November 1968 (VRS 37, 59) und vom 15. April 1969 (VRS 37, 452) die Beweiswürdigung des Amtsrichters. Diesen Entscheidungen liegt die Rechtsansicht zu Grunde, daß die Zeugenaussage eines Polizeibeamten, der sich an den angezeigten Vorgang selbst nicht erinnert, nur dann zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden dürfe, wenn von dem Zeugen bekundete Hilfstatsachen in einem Umfang vorlägen, daß es dem Richter möglich sei, im Rahmen der Beweiswürdigung hinreichende tatsächliche Schlüsse zu ziehen.

Das Oberlandesgericht Hamm hält diese Rechtsauffassung für unzutreffend und will die Rechtsbeschwerde als unbegründet verwerfen. Es hat daher die Sache gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist verjährt. Gemäß § 26 Abs. 4 StVG beträgt die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate. Die Verjährung ist zuletzt durch eine Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 3. Februar 1970 unterbrochen worden. Seitdem sind mehr. als drei Monate verstrichen. Das Verfahren ist demnach einzustellen. |

Über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen ist nach § 467 StPO zu entscheiden,

‘der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG für das gerichtliche Bußgeldverfahren sinngemäß gilt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift fallen die Kosten der Staatskasse zur Last. Für die nach Abs. 3 Nr. 2 zu treffende Ermessensentscheidung, ob auch die notwendigen Auslagen des Betröffenen der Staatskasse aufzuerlegen sind, ist es von Bedeutung, ob seine Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt hätte, wenn die Verfolgung nicht verjährt wäre. Hierfür kommt es auf die Vorlegungsfrage an.

III.

Der Senat hat bereits am 13. Januar 1970 in einer ihm von einem anderen Senat des Oberlandesgerichts Hamm vorgelegten Sache entschieden, daß die Zeugenaussage eines Polizeibeamten, er könne sich an den von ihm angezeigten Verkehrsvorgang zwar nicht mehr erinnern, er würde aber den Verkehrsteilnehmer unter den von diesem behaupteten Umständen nicht angezeigt haben, der freien Beweiswürdigung des Tatrichters unterliege (NJW 1970, 573; MDR 1970, 343; zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Die Erwägungen, auf denen diese Entscheidung beruht, gelten auch für den vorliegenden Fall. | |

Der hier verfahrensrechtlich zu beurteilende Sachverhalt deckt sich zwar nicht genau mit dem der Entscheidung vom 13. Januar 1970 zu Grunde liegenden. Während dort der . Betroffene den äußeren Sachverhalt, wenn auch mit Ein- ‚schränkungen, zugegeben hatte, erklärt er hier, daß er sich an den Vorfall nicht erinnere. Dort handelte es sich

um die Widerlegung eines entlastenden tatsächlichen Vorbringens

des Betroffenen, während es hier um den Nachweis des

den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit erfüllenden Sachverhalts selbst geht. Dieser Unterschied ist jedoch für die zu entscheidende verfahrensrechtliche Frage ohne ausschlaggebende Bedeutung. Er kann allenfalls bei der Beweiswürdigung des Tatrichters eine Rolle spielen.

Anders als in dem seinerzeit entschiedenen Fall konnte hier der Amtsrichter seine Feststellungen nicht treffen, ohne auf die schriftliche Anzeige selbst zurückzugreifen. Das war indessen, was in der früheren Entscheidung offen geblieben ist, rechtlich zulässig. Zwar darf nach § 250 StPO die Vernehmung eines Wahrnehmungszeugen nicht durch die Verlesung einer Aufzeichnung dieses Zeugen ersetzt werden. Die Verwertung einer schriftlichen Erklärung und damit auch einer von einem Polizeibeamten erstatteten Anzeige ist jedoch gestattet, wenn zugleich der Urheber als Zeuge vernommen wird (vgl. BGHSt 20, 160). Allerdings kann das Gericht auf diese Weise nur den Inhalt einer Urkunde feststellen, nicht dessen Richtigkeit (OLG Hamm, JM Bl NRW 1968, 45). Zur Beurteilung des Wahrheitsgehaltes steht ihm aber für den Fall, daß der Zeuge erklärt, er übernehme die Verantwortung für die Richtigkeit, diese Erklärung zur Verfügung. Sie unterscheidet sich ihrem Inhalt nach nicht von derjenigen, mit deren Verwertbarkeit sich die frühere Entscheidung des Senats : befaßt hat. Bezüglich ihrer Würdigung wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen. Es besteht weder ein. Verwertungsverbot, noch ist der Richter bei der Wertung einer derartigen Zeugenaussage an Beweisregeln gebunden. Die Bundesanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme dieselbe Rechtsansicht. vertreten.

-6 -

Hiernach hätte die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben können. Der Senat sieht daher davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal

bh