Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 04.06.1970 – 4 StR 140/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
A StR 140/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. die Hilfsarbeiterin Hilde N GW aus STE, geboren
n EEE 1944 in vo.
2. die Wirtin Christel Viktoria T EEE . geborene
we, aus Sig zeboren an m ' 935 in SUB.
3. den Autoschlosser Heinz-Jürgen Neo mm zu s SB Tr, geboren ar Mu 1959 in EEE,
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal . als beisitzende Richter,
‘Bundesanwalt (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten N uni TOD „irä das Urteil des Landgerichts
Siegen vom 11. November 1969, auch soweit es
den Angeklagten Neil vetrifft, dahin geändert, daß die drei Angeklagten der versuchten Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, die Angeklagte NM auch in Tateınheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, schuldig sind.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die drei Angeklagten der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, die Angeklagte N auch in Tateinheit mit vorsätzlicher - Körperverletzung, schuldig befunden und zu Gefängnisstrafen verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten N una TEEN Heanstanden das Urteil mit der Sachrüge, die Angeklagte TEE auch mit einer Verfahrensrüge.
| 1. Die Verfahrensrüge der Angeklagten TG, das Lancdgericht habe den Zeugen HOEED nicht auf sein Recht zur . Verweigerung des Zeugnisses hingewiesen (§ 52 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO), kann keinen Erfolg haben. Denn aus dem Urteil geht klar hervor, daß das Landgericht auf Grund der Bekundungen des Zeugen HM reine die Angeklagte TEE ürer ihr eigenes Eingeständnis und über die für glaubwürdig erachteten Angaben der Mitangeklagten und der übrigen Zeugen hinausgehenden belastenden Feststellungen getroffen hat.
2. Die Urteilsfeststellungen enthalten keine Denkfehler : oder Verstöße gegen Erfahrungssätze und sind frei von Widersprüchen und Unklarheiten. Sie sind daher für das Revisionsgericht. bindend.
3 ‘Die Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen Preiheitsberaubung und - bezi'slich der Angeklagten N -
. wegen vorsätzlicher Körperver setzung, jedoch nicht den wegen "versuchter räuberischer Erpressung.
Zwar ergeben die Feststellungen klar, daß die drei Angeklagten gemeinschaftlich versucht haben, den Rentner EEE rechtswiärig (§ 253 Abs. 2 und § 240 Abs. 2 StGB) mit Gewalt zu einer Handlung oder Duldung zu nötigen. Die Feststellungen rechtfertigen aber nicht den Vorwurf, daß sie das getan haben, um sich oder einen Dritten (die Angeklagte TO a1: Wirtin) zu Unrecht zu bereichern. Das Landgericht hat nicht klären können (UA S. 10/11), in welcher Höhe EEE durch seine Bestellungen eine Zechschuld gewacht hatte. Es spricht davon, daß schon die durch die Bestellung von Likören und von Bier entstandene Zechschuld des EEE zuzüglich des Bedienungszuschlags "an sich 7,70 DM ausgemacht" hätte. Bei dieser Sachlage und der nicht zu behebenden Unklarheit über den Verbrauch von Getränken kann auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß die über diesen Betrag von 7,70 DM nur geringfügig hinausgehende Forderung von 8,50 DM, die die Serviererin Frau EEE geltend machte, zu Recht begründet war. Jedenfalls fehlt jeder Anhalt dafür, daß die drei Angeklagten erkannt hatten,
daß Frau IM mehr verlangte, als EEE wirklich
schuldig war.
Das Landgericht hält ausdrücklich für möglich, daß die Angeklagten sich aus dem in der Börse des Tl tefindlichen Geld nur "wegen des Anspruchs von 8,50 DM" befriedigen wollten (UA S. 14, 27). Wollten sie aber aus der Geldbörse nur den nach ihrer Auffassung von EB geschuldeten | Betrag von 8,50 DM entnehmen und die Börse mit dem übrigen Geld dem EEE alstala zurückgeben - das Gegenteil hat ‚das Landgericht eben nicht feststellen können -, so wollten sie sich bzw. die Gastwirtin TEE nicht "zu Unrecht" bereichern. Durch ihr eigenmächtiges und besonders in Folge der
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Anwendung brutaler Gewalt gegen den alten Mann "verwerfliches" Verhalten (§ 253 Abs. 2, § 240 Abs. 2 StGB) haben unter diesen Umständen die drei Angeklagten nur den Tatbestand der versuchten Nötigung, nicht dagegen den der versuchten (räuberischen) Erpressung erfüllt.
Weitere Feststellungen über das Tatgeschehen und die Absichten der Angeklagten sind, wie das Landgericht dargelegt hat, nicht mehr möglich. Der Senat ist daher in der Lage, den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus zu berichtigen, und zwar auch soweit er den Angeklagten NM betrifft (§ 357 StPO). Der § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Denn gegen den Vorwurf der ver-
suchten Nötigung, der in der Anschuldigung der versuchten
(räuberischen) Erpressung bereits enthalten ist, hätten sich die Angeklagten auch nach einem vorherigen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht anders verteidigen können, als tatsächlich geschehen.
4. Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung des Strafausspruchs bezüglich der drei Angeklagten erforderlich.
Meyer | Börtzler | Mayr Spiegel Hürxthal