Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 30.08.1963 – 4 StR 317/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2165 056
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
gen Schleifer Verner P uw zu: Hg dort geboren om u 192,
wegen versuchter schwerer Brandstiftung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Frofessor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt in üsr Verhandlung,
Landgerichtsrat bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 31. Mai 1963, soweit der Ängeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter schwerer Brandstiftung (§ 306 ir. 2 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Mit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
i- Die Verfehrensrüge ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 StPO gebotenen Form erhoben und daher unzulässig.
2, Die Erfüllung des äußeren Tatbestandes des § 306 ir. 2 StGB durch den Angeklagten hat die Strafkammer ohne erkennbaren Rechtsfehler begründet. Die Urteilsausführungen zur Zurechnungsfähigkeit sind jedoch rechtlich nicht halt-
bar. Die Straikammer hält den Angeklagten für voll zurechnungs-
fähig, weil der Höchstwert seines Blutalkoholgehaltes um
4 Uhr 1,7 %o betragen, zur Tatzeit um 3.15 Uhr also auf jeden Fall unter 2 %o gelegen habe. Diese Alkoholmenge
könne zwar in Verbindung mit der Erregung des Ingeklagten eine gewisse Enthemmung bei ihm bewirkt haben; erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit sei bei dem "trinkgewohnten" Angeklagten dadurch aber nicht hervorgerufen worden. Damit hat das Landgericht nicht alle für die Beurteilung
der Zurechnungsfähigkeit in Betracht kommenden Geuichtspunkte berücksichtigt.
Der Angeklagte ist, dem Urteil zufolge, erstmals im Jahre 1957, nach dem Tode seiner ersten Ehefrau, strarftällig geworden. Bis dahin hat er "ein ordentliches Leben geführt". Nun erst kam er "auf die schiefe Bahn. Er sprach im Üternaß acem Alkohol zu und vernachlässigte seine Arbeit". Seit Ende 1957 sei er "meistens ohne Beschäftigung" gewesen, Die
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Straftaten ab 1957 seien "alle auf reichlichen Alkoholgenuß zurückzuführen", wobei zu berücksichtigen ist, daß er nach einem Verkehrsunfall am 15. Juli 1960 längere Zeit bettlägerie krank und dadurch möglicherweise gehindert war, übermäßig Alkohol zu trinken. Er ist zweimal wegen Volltrunkenheit verurteilt worden (Blutalkoholgehalte von 3 #o und 2,93 %o), Auch in den Monaten vor der ihm jetzt vorgeworfenen Tat hat der Angeklagte in Gastwirtschaften zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau häufig dem Alkohol zugesprochen.
Diese Gesamtumstände zwingen zur Prüfung, ob infolge fortwährenden übermässigen Alkoholgenusses seit 1957 eine krankhafte Veränderung der Persönlichkeit des Angeklagten eingetreten sein kann und eingetreten ist, die, zusammen mit dem am Tattage genossenen Alkohol, zu allgemeiner Beeinträchtigung seiner geistigen und seelischen Kräfte, besonders seines Hemmungsvermögens, geführt hat (BGH 5 StR 173/55 vom 7. Juni 1955; 4 StR 466/56 vom 6. Dezember 1956; 4 StR 52/61 vom 14. April 1961). Es ist psychiatrisch anerkannt, daß chronischer Alkoholismus die Erregbarkeit und Reizbarkeit steigern und zur Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit führen kann, insbesondere zusammen mit akutem Rausch, der hier in Betracht kommen kann, Diese Erörterung ist auch deshalb geboten, weil das Gesamtverhalten des Angeklagten, wie es jedenfalls bisher festgestellt ist, in auffälligem, geradezu unsinnigem Mißverhältnis zu dem Anlaß steht. Wenn auch ein unverständliches Verhalten Angetrunkener oder Betrunkener nicht selten ist, so liegt es hier angesichts der erörterten Umstände doch nicht fern, daß das Gesamtverhalten des Angeklagten die Folge einer zur Tatzeit oder teilweise überhaupt vorhandenen Störung der Geistestätigkeit gewesen ist.
In der neuen Hauptverhandlung wird daher ein psychiatrische! Sachverständiger gehört werden müssen.
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Dabei hat das Landgericht auch Gelegenheit, gegebenenfalls näher zu erörtern, welche Bedeutung die zuletzt eingeschränkten Aussagen des Gastwirts Wilwert etwa für das Beweisergebnis haben.
yagusch Krumme Lang-Hinrichsen
Flitner Dr. Weber