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BGH Entscheidung vom 07.06.1955 – 5 StR 173/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_173/55 ,

Pi Im Namen des Volkes 196 0 72

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Wilhelm K CEEEEEEEED zu: DEREEED,

dort geboren am ED 1908, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Straßenraubes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt Ey als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheiduug, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

77H

Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus und zu Nebenstrafen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Auf die Verfahrensbeschwerde, die Strafkammer habe entgegen § 244 Abs 2 StPO nicht genügend erforscht, wieviel Alkohol der Angeklagte vor der Tat getrunken hatte, braucht der Senat nicht einzugehen. Denn selbst die Tatsachen, die im Urteil zur Frage der Zurechnungsfähigkeit festgestellt sind, tragen die Entscheidung nicht. Die Sachrüge ist also begründet.

Der Angeklagte, der bis zum Jahre 1940 schon eifmal bestraft worden war, wurde nach dem Zusammenbruch Bürgermeister in einem Dorfe der Sowjetzone. Aus einer Brennerei, die ihm unterstand, konnte er Alkohol in großen Mengen erhalten. Er trank unmäßig und verfiel dem Alkoholismus. Nachdem er sich nach Westberlin begeben hatte, vertrank er 2000 DM-Ost, die er mitgebracht hatte, versuchte mit Rattengift einen Selbstmord und beging zahlreiche Zechprellereien, um sich alkoholische Getränke zu verschaffen. Das führte zu einem Strafverfahren (Aktenzeichen 57 Ls 74/52 StA Berlin).

Der Angeklagte wurde. jedoch als nicht zurechnungsfähig angesehen mit der Begründung, er leide an chronischem Alkoholismus.

Über die Frage seiner Verantwortlichkeit für den. Straßenraub, den er nach den Feststellungen des’ Urteils in der Nacht zum 8.PFebruar 1954 begangen hat, führt

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dieses folgendes auss

Nach den Gutachten des Oberarztes Dr.med.Blößer, der den Angeklagten längere Zeit in den Wittenauer Heilstätten beobachtet hat, und des Pacharztes für Psychiatrie Dr.med.Kraatz kann nunmehr weder der Absatz 1, noch der Absatz 2 des 51 StGB für den Angeklagten zur Zeit seiner Tat Anwendung finden. Zu dieser Überzeugung ist auch das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Jauptverhandlung gekommen. Der Angeklagte war, wie er selbst angegeben hat, zur Zeit der Straftat nüchtern, zumindest hatte er, wie auch die Zeugenaussagen, insbesondere die seiner geschiedenen Ehefrau, die ihn ja ganz genau kennt, bestätigen, nur ganz wenig, höchstens ein bis zwei Glas Bier getrunken, so

daß seine geistigen Fähigkeiten in keiner Weise beeinträchtigt waren. Er hat die Straftat vielmehr aus seiner kriminellen psychopathischen Anlage heraus begangen."

Diese Begründung reicht nicht aus. Sie ermöglicht es dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob das Landgericht die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne Rechtsirrtum bejaht hat, sich insbesondere des

Unterschieds zwischen Alkoholismus und Trunkenheit bewußt war.

Das Urteil geht von der Auffassung der beiden Sachverständigen aus, nach der "nunmehr weder der Absatz 1 noch der Absatz 2 des § 51 $tGB für den Angeklagten zur Zeit seiner Tat Anwendung finden" könne. Der Richter hat aber auf Grund des ärztlichen Befundes, den ihm der Sachverständige unterbreitet, grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob und in welchem Maße der Angeklagte zurechnungsfähig ist. Übernimmt er die Ansicht, die der Sachverständige über diese Rechtsfrage geäußert hat, so müssen dessen Ausführungen im Urteil so eingehend wiedergegeben werden, daß das ‚Revisionsgericht sie

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rechtlich nachprüfen, insbesondere erkennen kann, sb sie auf einer richtigen Auslegung des § 51 StGB beruhen (BGH NIW 1955,840). Das ist hier nicht möglich. Das Urteil enthält nichts über die Begründung, mit der die Sachverständigen die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB verneint haben.

Das Landgericht fügt allerdings eine eigene Stellungnahme an. Diese hält aber der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie stützt sich darauf, der Angeklagte habe vor der Tat höchstens ein oder zwei Glas Bier getrunken. Daraus folgert die Strafkammer, "daß seine geistigen Fähigkeiten in keiner Weise beeinträchtigt waren". Hierin kann ein Rechtsirrtum liegen.

Der Angeklagte litt nach den Feststellungen des Urteils im Jahre 1952 an chronischem Alkoholismus. Dessen Wirkungen auf die geistige Verfassung des Menschen können eine der Sogenannten biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB erfüllen, mögen sie nun als krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder als Bewußtseinsstörung. anzusehen sein (vgl Maurach Lehrb Allg Teil. S 379;. Mezger Studienr buch Allg Teil 5.Aufl.S 142; IK § 51 Anm 5 Abs 3): Das Landgericht hätte daher feststellen müssen, ob der - chronische Alkoholismus des Angeklagten zur Zeit der Tat noch oder etwa schon wieder bestand, welchen Grad er gegebenenfalls hatte und welche Folgen sich aus ihm für die Fähigkeit des Angeklagten ergaben, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Stattdessen stützt sich die Strafkammer nur darauf, daß der Angeklagte vor der Tat sehr wenig Alkohol getrunken hatte. Das gibt Anlaß zu der Besorgnis, daß sie den Unterschied zwischen einer vorübergehenden Trunkenheit, der akuten Alkoholvergiftung, und dem chronischen

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Alkoholismus verkannt hat. Dieser ist ein krankhafter Zustand von längerer Dauer, verursacht durch gewohnheitsmäßigen Alkoholmißbrauch, und kann namentlich das Hemmungsvermögen beeinträchtigen (vgl Seelig Kriminologie 2.Aufl S 83, 144). Er wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte "zur Zeit der Straftat nüchtern" war.

Da das Urteil wegen dieses Mangels im vollen Umfange aufgehoben werden muß, braucht der Senat auf die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch nicht einzugehen. Sollte die Strafkammer den Angeklagten erneut verurteilen und die Tat wiederum als "nicht persönlichkeitsfremd" ansehen, so wird es sich empfehlen, dies näher zu begründen.

Werden die Voraussetzungen des § 42 b oder des § 42c StGB festgestellt, so kann die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt noch angeoränet werden (§ 358 Abs 2 Satz 2 StPO).

Die Entscheidung entspricht den Antrage des Oberbundesanwalts. ' Sarstedt. . Dr. Koffka Siemer Schmitt Dr. Börker.