Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 13.05.1970 – 1 StR 108/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 108/70 BESCHLUSS

‚NT

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Franz R mEEEEEEEMEEEEREEEEEEEE aus A, Sort geboren am. Juni 1941, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

us

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO in der Sitzung vom 13. Mai 1970 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11.Dezember 1969

1.

im Schuldspruch wie folgt geändert und neu gefaßt:

Der Angeklagte ist des Diebstahls im Rückfall, des Diebstahls in zwei Fällen und des Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig;

im Strafausspruch in den beiden Diebstahlsfällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe§

Durch Urteil vom 3. Juni 1969 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls im Rückfall und Betrugs im Rückfall, tateinheitlich begangen mit Urkundenfälschung, sowie wegen zweier schwerer Diebstähle im Rückfall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision blieb erfolglos (Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1969 - 1 StR 433/69), soweit der einfache Diebstahl im Rückfall und der Betrug im Rückfall in Betracht kamen; insoweit wurden Schuldspruch und Einzelstrafausspruch rechtskräftig. Bestehen blieb auch der Schuldspruch wegen zweier schwerer Diebstähle im Rückfall (Fälle II 2 und 4 der Urteilsgründe); nur die für diese Taten verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe wurden (wegen der vom 1. September 1969 bis zum 31. März 1970 geltenden Fassung des 8 244 Abs. 2 StGB) aufgehoben.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nunmehr insoweit Strafen in der bisherigen Höhe verhängt und daraus wiederum eine Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren sechs Monaten gebildet. Die von der Revision erhobene allgemeine Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf, wenn man das bei Urteilserlaß geltende Recht zugrunde legt. Seit dem 1. April 1970 ist jedoch der Tatbestand des Rückfalldiebstahls weggefallen und die Kennzeichnung als "schwerer Diebstahl" im Schuldspruch nicht mehr gerechtfertigt (BGH, Urteile vom 3. April 1970 -,2 StR 47/70 - und vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70 - beide zur Veröffentlichung in

BGHSt bestimmt). Die Strafe darf deshalb nicht mehr den § 8 243, 244 a.F. StGB entnommen werden. (Gemäß

8% 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, 354 a StPO ist vielmehr jetzt nur § 242 StGB (unter Berücksichtigung der

88 17, 243 n.F. StGB) zugrunde zu legen. Obwohl die Revision nur noch den Strafausspruch angreifen kann, ist nicht nur dieser aufzuheben, sondern auch durch Änderung des Schuldspruchs in den beiden Fällen II 2 und 4 klarzustellen, auf welche Vorschrift sich der Strafausspruch jetzt gründet (BGHSt 20, 116, 118,121). Bestehen bleiben nur die bereits durch Beschluß vom 30. Oktober 1969 rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wegen einfachen Diebstahls im Rückfall und Betruges im Rückfall, sowie die dafür verhängten Einzelstrafen.

Der Senat hat den Schuldspruch neu gefaßt.

Pfeiffer Seibert Loesdau

Mösl Woesner