Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 30.10.1969 – 1 StR 433/69

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 20917 099

1 _StR_433/69 BESCHLUSS

0110

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Franz R EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am ED :94' in gg

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Mn

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf

Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom

3. Juni 1969 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch zu den Fällen II 2 und 4 der Urteilsgründe,

b) zur Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall bei Annahme mildernder Umstände ist mit Wirkung vom 1. September 1969 von einem Jahr auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden (Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 des 1. StrR@). Die Höhe der Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 4 der Urteilsgründe kann durch den früher geltenden Strafrahmen

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beeinflußt worden sein; sie müssen deshalb aufgehoben werden, um dem Tatrichter eine erneute Prüfung zu ermöglichen. Das zwingt zur Aufhebung auch der - im übrigen rechtsfehlerfrei gebildeten - Gesamtstrafe.

Im übrigen ist die den gesamten Strafausspruch erfassende Revision offensichtlich unbegründet.

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