Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 03.04.1970 – 2 StR 55/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
1. StrRG Art. 86 Umstellung einer nach 8§ 44 Abs. 3 Satz 2, 21 StGB aF in Gefängnis umgewandelten Zuchthausstrafe auf Freiheitsstrafe.
Nachschlagewerk: Ja | nur Nr. 2 BGHSt: ja
1. StrRG Art. 86
Umstellung einer nach 8§ 44 Abs. 3 Satz 2, 21 StGB aF in Gefängnis umgewandelten Zuchthausstrafe auf Freiheitsstrafe.
BGH, Beschl. v. 3. April 1970 - 2 StR 55/70 - LG Frankfurt/Main
52? BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 55/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Steinmetz Dieter BED , onne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 935 ir u, Kreis 1. CE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten schweren Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/ Main vom 6. August 1969, soweit es ihn betrifft, im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen versuch-
ten schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet
wird,
b) die Sache zur Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
G ründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Einbruchsdiebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.
1. Daß bei Anwendung des § 17 StGB die Worte. "im Rückfall" oder "als Rückfalltäter" nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen sind, hat der Senat bereits in der ünche > StR 47/70 vom 3. April 1970 entschieden.
2. Die Strafkammer hat unter Ablehnung mildernder Umstände nach §§ 243, 45, 44 Abs. 3 Satz 1 StGB aF eine Zuchthausstrafe von zehn Monaten für angemessen erachtet und die Strafe nach § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB aF unter Anwendung des § 21 StGB aF in eine Gefängnisstrafe von einen Jahr und drei Monaten umgewandelt. Die Strafe muß gemäß Art. 86 des 1. StrRG auf Freiheitsstrafe umgestellt werden. Nach Art. 86 Abs. 2 stehen hierbei Zuchthaus und : andere Freiheitsstrafen in ihrer Dauer einander gleich, § 21 StGB aF ist nur anzuwenden, wenn dies für den Täter günstiger ist. Das ist hier nicht der Fall; denn die Unmstellung ergäbe statt fünfzehn Monate Gefängnis eine Freiheitsstrafe von gleicher Dauer, während bei Nichtanwendung des § 21 StGB aF zehn Monate Zuchthaus in zehn Monate Freiheitsstrafe umzuwandeln sind. Die für den Täter günstigere Umrechnung ist maßgebend.
3. Da der Angeklagte zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr verurteilt ist, muß die dem Tatrichter obliegende Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 Abs. 1 StGB nachgeholt werden.
4. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Baldus willms Kirchhof
Müller Baumgarten