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BGH Urteil vom 29.04.1970 – 2 StR 137/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 137/70 URTEIL 24. Y

in der Strafsache

gegen

den Autoschlosser Eduard S CB su: Bad HE, seboren arı EEE 1950 in aim-

Ess, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Bandendiebstahls u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willns als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. November 1969, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch wie folgt gefaßt:

Der Angeklagte ist des Bandendiebstahls in sieben Fällen, des Diebstahls und der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis schuldig.

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Imfensg der Aufhebung wird die ünche zu rieuer Verhandlung und Eintschelduns, such über die Koaten des kkechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Ven Rechts wezen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in sieben Fällen, wegen Rückfalldiebstahls und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier: Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde führt zu einer Neufassung des Schuldspruchs und zur Aufhebung im gesamten Strafausspruch.

Durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) sind die Vorschriften über den Diebstahl geändert. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen Rp (UA Bl. 7), Straßenbaustelle zwischen NENNE und

ww (v. 21. 7), SCHNEE (UA 21. 5), rn (UA Bl. 8), Te (VA 21. 8), ve (VA 1. 8/9) und Do (UA B1. 9) des Bandendiebstahls sowohl nach § 243 Nr. 6 StGB aF, wie auch nach 8 244

Nr. 3 StGB nF schuldig gemacht. Auch zum Bandendiebstahl nach § 244 Nr. 3 StGB nF genügt es, daß sich mindestens zwei Täter zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats vom 3. April 1970 - 2 StR 419/69 - a.A. Dreher StGB 31. Aufl. § 244

Anm. 4) und zwei Bandenmitglieder beim Diebstahl mitwirken. Diese Voraussetzungen sind in den genannten Fällen erfüllt-Soweit für die Tat in WW Christian Ro (statt Erich Ro) als Mittäter genannt ist (VA Bl. 8), handelt

es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Da gegen den Schuldspruch im übrigen keine Bedenken bestehen, konnte der Senat ihn, wie geschehen, neu fassen.

Der Strafausspruch konnte dagegen nicht bestehen bleiben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer nach Inkrafttreten des Ersten Strafrechtsreformgesetzes, durch das § 20 a StGB aufgehoben worden

ist und neue Mindeststrafen eingeführt worden sind, in allen Fällen auf geringere Strafen erkannt haben würde.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß im Falle der Urkundenfälschung wegen des Verbots der Schlechterstellung höchstens eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ausgesprochen werden darf (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 3. April 1970 - 2 StR 55/70 - ebenfalls zur Veröffentlichung bestinunt).

willms Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer