Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 02.04.1970 – 4 StR 45/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die im Verfahren nach dem Gesetz über Orädnungswidrig- keiten abgegebene Erklärung, gegen ein Urteil Rechts- beschwerde einzulegen, ist zugleich als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu behandeln, wenn diese nur im Falle der Zulassung statthaft ist.
Lu. 4}
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
OWiG 1968 88 79, 80
Die im Verfahren nach dem Gesetz über Orädnungswidrig-
keiten abgegebene Erklärung, gegen ein Urteil Rechts-
beschwerde einzulegen, ist zugleich als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu behandeln, wenn diese
nur im Falle der Zulassung statthaft ist.
BGH, Beschl. v. 2. April 1970 - 4 StR 45/70 AG Wiesbaden OLG Frankfurt/M.
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_45/70 BESCHLUSS
in der Bußgeldsache
gegen
den Bau-Ingenieur Heinrich S CE =: EEE, zeboren ar BEE 1305 ir. CME,
wegen Verstoßes gegen die StVO
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 2. April 1970 durch den Senatspräsidenten Meyer und die Bundesrichter Börtzler, Mayr, Hürxthal und Dr. Müller beschlossen:
Die im Verfahren nach dem Gesetz über
Oränungswidrigkeiten abgegebene Erklärung, gegen ein Urteil Rechtsbeschwerde einzulegen, ist zugleich als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu
behandeln, wenn diese nur im Falle der Zulassung statthaft ist.
Gründe§
Das Amtsgericht hat durch Urteil gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 150,- DM wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit festgesetzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main möchte die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verwerfen, weil die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG für eine Zulassung kraft Gesetzes nicht vorliegen, ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde innerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist (§ 79 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 i1.V.m. § 80
Abs. 1 und 2 OWiG, § 341 Abs. 1 StPO) nicht ausdrück-
lich gestellt wurde und nach seiner Meinung die eingelegte Rechtsbeschwerde nicht in einen Zulassungsamtrag umgedeutet werden kann. Damit müßte es jedoch von einem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Juli 1969 (MDR 1970, 71) abweichen, das die Erklärung, gegen ein Urteil Rechtsbeschwerde
einzulegen, nach § 300 StPO (zugleich) als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde behandelt hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat deshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlegung ist zulässig.
In der Sache tritt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt dem Bayerischen Obersten Landesgericht (vgl. auch dessen Beschluß in NJW 1970, 622) bei.
Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:
"Nach der herrschenden Meinung enthält die Vorschrift des § 300 StPO einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch für andere Rechtsbehälfe als Rechtsmittel und für sonstige Anträge im Strafverfahren gilt (RGSt 67, 123, 125; Löwe-Rosenberg 21. Aufl., Anm. 3; Müller-Sax 6. Aufl., Anm. 5; Schwarz-Kleinknecht 28. Aufl., Ann. 1 je zu § 300 StPO). Die in dem Vorlegungsbeschluß angeführten Gesichtspunkte stehen der sinngemäßen Anwendung (§ 46 Abs. 1 OWiG) des § 300 StPO auf das Verhältnis zwischen gesetzlich zulassungsfreier Rechtsbeschwerde (§§ 79 Abs. 1
- Satz 1 OWiG) und dem Antrag auf Zulassung der Rechts-
beschwerde (§§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG) nicht entgegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hält § 300 StPO schon deshalb nicht für anwendbar, weil es sich beim Fehlen des Zulassungsamtrages nicht um die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels, sondern darum handle, daß der Betroffene trotz ordnungsgemäßer.
iR
Rechtsmittelbelehrung einen Zulassungsamtrag nicht gestellt habe. Ein grundlegender Unterschied besteht indes zwischen diesem Fall und der unrichtigen Bezeichnung eines Rechtsmittels —- etwa als Berufung anstatt als Revision - nicht. Durch die Einlegung der Rechtsbeschwerde gibt der Betroffene zu erkennen, daß er das Urteil des Amtsgerichts mit
dem nach dem Verfahrensrecht in Betracht kommenden Rechtsmittel anfechten wolle, wobei er irrtümlich davon ausgeht, daß dies die keiner Zulassung bedürfende Rechtsbeschwerde sei. Ist die Rechtsbeschwerde nur auf Grund einer besonderen, von einem Antrag abhängenden Zulassung statthaft, dann kommt in dem Willen des Betroffenen, das Urteil mit dem nach Sachlage gebotenen Rechtsmittel anzufechten, zugleich dessen Begehren zum Ausdruck, die Rechtsbeschwerde möge zugelassen werden. Gewiß ist nach
§ 80 Abs. 1 und 2 OWiG der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde Voraussetzung dafür, daß das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG zu prüfen hat. Bei. Auslegung der Rechtsbeschwerde in dem dargelegten Sinn liegt aber dieser Antrag vor. § 80 Abs. 2 Satz 4 OWiG enthält nur eine Sollvorschrift. Das Fehlen der dort geforderten Angaben macht deshalb den Antrag nicht unzulässig und entbindet das Beschwerdegericht nicht von der Verpflichtung, die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde von sich aus zu prüfen. Für den Zulassungsamtrag gelten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 OWiG hinsichtlich Form und Frist die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Damit ist auch formell eine wesentliche Voraussetzung für die Umdeutung der Erklärung des
Beschwerdeführers nach § 300 StPO erfüllt, daß nämlich dieser die für den in Wirklichkeit gegebenen Rechtsbehelf geltende Form und Frist eingehalten hat.
Das Oberlandesgericht Frankfurt leitet aus dem Fehlen einer dem § 80 Abs. 2 Satz 2 OWiG entsprechenden Vorschrift her, der Gesetzgeber habe nicht gewollt, daß die Einlegung der Rechtsbeschwerde zugleich als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gelten solle; sonst würde er dies nach der Ansicht des Oberlandesgerichts —- ebenso wie aaO für den umgekehrten Fall - ausdrücklich ausgesprochen haben. Diesen Gegenschluß hat schon das Bayerische Oberste Landesgericht aaO mit dem Hinweis darauf widerlegt, die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 OWiG sei notwendig gewesen, um zu verhüten, daß nach dem Erlaß des Zulassungsbeschlusses die Rechtsbeschwerde erst eingelegt werden müßte und hierdurch das Rechtsbeschwerdeverfahren verzögert würde; der Fall, daß der Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde irrtümlich als keiner Zulassung bedürftig ansehe und deshalb ohne ausdrücklichen Antrag auf Zulassung einlege, habe dagegen keiner Regelung bedurft, weil insoweit über § 46 Abs. 1 OWiG die allgemeine Vorschrift des § 300 StPO eingreife.
Schließlich läßt sich die von dem vorlegenden Gericht vertretene Ansicht auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, durch das Erfordernis eines 7ulassungsamtrages, über das der Betroffene bei der Bekanntgabe des Urteils des Amtsgerichts belehrt werde, solle dieser zu der Prüfung veranlaßt werden, ob die
in § 80 Abs. 1 OWiG angeführten Voraussetzungen für die Zulassung vorlägen und ob deshalb ein Zulassungsamtrag Aussicht auf Erfolg verspreche; beim Fehlen der Voraussetzungen für die Zulassung werde dem Betroffenen mit einer Umdeutung seiner Rechtsbeschwerde in einen Zulassungsamtrag nicht gedient. Denn beides gilt in ähnlicher Weise auch für die Revision. Auch hier soll die Notwendigkeit, das Rechtsmittel in bestimmter Weise zu rechtfertigen, dem Revisionsführer zum Bewußtsein bringen, daß eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich ist, und ihn veranlassen, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unter diesem Gesichtspunkt zu überprüfen. Ebenso kann die Umdeutung eines irrigerweise als Berufung bezeichneten Rechtsmittels in die allein zulässige Revision im Einzelfall den Interessen des Rechtsmittelführers zuwiderlaufen, wenn die Revision von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, während eine Berufung, wäre
sie zulässig, - etwa wegen der Beibringung weiterer Beweismittel - zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung führen müßte. Gleichwohl
ist die Zulässigkeit der Umdeutung einer Berufung
in eine Revision bisher nie aus derartigen Erwägungen verneint worden. Im übrigen wird die Frage, ob die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten ist, um die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, auch von dem rechtskundigen Verteidiger des Betroffenen nicht selten erst nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe zuverlässig geprüft werden können. In den Fällen, in denen der Betroffene in der Hauptverhandlung zugegen war, muß jedoch der Zulassungsamtrag schon vor der Zustellung
ur
des Urteils, nämlich innerhalb einer Woche seit dessen mündlicher Bekanntgabe (§§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 2 OWiG, 8 341 Abs. 1 StPO) gestellt werden. Der nicht durch einen Anwalt vertretene Betroffene, der die Rechtsbeschwerde selbst zur Niederschrift der Geschäftsstelle begründen will, wird im allgemeinen überhaupt nicht in der Lage sein, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben sind. Vielfach wird deshalb der Zulassungsamtrag vorsorglich gestellt werden müssen, ohne daß zu diesem Zeitpunkt eine nähere Prüfung der Voraussetzungen des
§ 80 Abs. 1 OWiG erfolgen konnte."
Der Senat tritt diesen Ausführungen des Generalbundesanwalts in allen Punkten bei.
Die vorgelegte Rechtsfrage war daher, wie eingangs des Beschlusses niedergelegt, zu beantworten.
Meyer Bundesrichter Börtzler Mayr kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und. ortsabwesend ist. Meyer
Hürxthal Müller