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BGH Urteil vom 30.03.1976 – 1 StR 20/76

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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02Ff

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_20/76 URTEIL 30 / 3.7%

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Vladimir C 5 zus StB. geboren am EEE 1925 in OWiW@/Jugoslawien, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. September 1975 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Er rügt vergeblich Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.

I. Verfahrensrügen:

1. Die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht die in einem Hilfsbeweisamtrag benannte Zeugin Magdalena I] als unerreichbares Beweismittel angesehen hat.

Die Rüge ist unbegründet.

Das Schwurgericht hat in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Feststellung des Aufenthalts der Zeugin ergebnislos entfaltet: Schon vor der Hauptverhandlung sind umfangreiche Ermittlungen nach der zunächst nur als "die Amerikanerin" bekannten Zeugin angestellt worden. Das Tatgericht hat sie in der Hauptverhandlung bei den im Inland in Betracht kommenden Behörden fortgesetzt. Sie haben (wie auch die Revision selbstvorträgt) ergeben:

Die Zeugin hat sich im Jahre 1970 zuerst nach Spanien, dann nach Sarı Dem in VW und schließlich nach LG abgemeldet. Zwischen den beiden letzten Abmeldungen lag eine Anmeldung, bei der festgehalten wurde, daß die

Zeugin mit ihrer Tochter aus "Fi" gekommen

ist.

Dem Ergebnis der Nachforschungen war zu entnehmen, daß die Zeugin unstet herumzog. Für einen längeren und noch fortdauernden Aufenthalt der Zeugin an einem ihrer ausländischen Reiseziele oder für eine Rückkehr in ihr Heimatland Jugoslawien ergaben sich keine Anhaltspunkte. Sie ließen sich auch nicht der im Hilfsbeweisamtrag vom Angeklagten vertretenen Ansicht entnehmen, "es wäre erforderlich gewesen, über das jugoslawische Konsulat die Verwandten der Zeugin in Jugoslawien ausfindig zu machen, um von ihnen zu erfahren, wo sich die Zeugin zur Zeit aufhält". Es kann infolgedessen nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, daß das Schwurgericht weitere Nachforschungen als aussichtslos angesehen hat.

2. Auch die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Der Straßenbahnfahrschein kam als wesentliche Beweistatsache nicht in Betracht, weil "die Monatsangabe nicht mehr lesbar war" (UA Bl. 22). Das hat das Schwurgericht nicht verkannt. Es erwähnt den Straßenbahnfahrschein, weil er die aus den übrigen Indizien gezogenen Folgerungen nicht in Frage stellt. Er selbst hat für die Schlüsse des Tatgerichts keine eigenständige Bedeutung erlangt. Weitere Aufklärung (Auswertung des Stempelaufdrucks durch einen Sachverständigen) hätte auch nicht zu einer dem Angeklagten günstigen Feststellung führen können. Auf ihrem Unterbleiben beruht daher das Urteil nicht.

3. Die Revision ist zu Unrecht der Meinung, das Tatgericht habe mit der Vereidigung der Zeugen

Te POED und FEB gegen S 60 Nr. 2 StPO

verstoßen.

a) Die Vereidigung dieser Zeugen ist durch folgenden Beschluß angeordnet worden (Bl. 17 des Hauptverhandlungsprotokolls = Bl. 133 HA):

"Die Zeugen ... sind zu vereidigen, weil sie der Teilnahme der den Gegenstand der Untersuchung bildenden

Tat oder der Begünstigung oder der Strafvereitelung nicht verdächtig sind."

Dieser Beschluß macht deutlich, daß sich das Schwurgericht der Frage des Vereidigungsverbots bewußt geworden ist, sie geprüft und verneint hat. Dennoch erledigt sich die Verfahrensrüge nicht schon mit der Erwägung, daß darüber, ob ein Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 2 StPo aus tatsächlichen Gründen gegeben ist, allein der Tatrichter im Wege freier Beweiswürdigung zu entscheiden habe (vgl. BGHSt 4, 255; 4, 368, 369; 9, 71, 72; 22,

266, 267). Der Rüge kann auch nicht mit dem an sich zutreffenden Satz begegnet werden, das Tatgericht sei prozessual nicht genötigt, die von ihm gewonnene Überzeugung näher zu begründen. Denn wenn, wie es hier der Fall ist, die (von der Revision zutreffend dargestellte) Sachlage ergibt, daß die Anordnung der Vereidigung durch Rechtsirrtum beeinflußt sein kann, wird der Mangel einer näheren Begründung von Bedeutung. Die Verfahrensrüge der Verletzung des Vereidigungsverbots greift durch, falls weder der in der Sitzungsniederschrift wiedergegebene Beschluß noch das Urteil die naheliegende Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausräumen und das Urteil auf dem (in Betracht kommenden) Verstoß gegen

§ 60 Nr. 2 StPO beruht (BGHst 4, 255; RGSt 28, 111, 113).

b) Das Schwurgericht hat im Urteil erkennbar gemacht, aus welchen Erwägungen die Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO unterblieben ist. Die zu ersehenden Gründe schließen die Möglichkeit eines Rechtsirrtums aus. Deshalb kann die Rüge keinen Erfolg haben.

aa) Die unbedenkliche Verneinung einer Beteiligung beruht auf den Feststellungen zum Tatgeschehen, die auch für einen entfernten Verdacht, daß einer der Zeugen in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt habe (vgl. dazu BGHSt 4, 255, 256; 4, 368, 371; 6, 382, 383; BGH bei Dallinger MDR 1975, 725), nichts ergeben. Daß der Zeuge FEED wegen Verdachts der Mittäterschaft vorübergehend in Untersuchungshaft war, hat das Schwurgericht nicht übersehen (vgl. UA Bl. 37). Auf die Einstellung des gegen den Zeugen geführten Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 1975, die den Beteiligungsverdacht nicht ohne weiteres entfallen ließ, hat es sich nicht berufen. Infolgedessen ist anzunehmen, daß es in rechtsfehlerfreier Weise die Frage der Tatbeteiligung allein auf der Grundlage seiner in den Feststellungen zum Ausdruck kommenden Überzeugung nach umfassender Prüfung der dafür wesentlichen Gesichtspunkte beurteilt hat.

bb) Zum Vereidigungsverbot der Strafvereitelung, mit dem die Revision sich befaßt, hat das Schwurgericht Feststellungen getroffen, die beweisen, daß es die Überzeugung erlangt hat, es bestehe jedenfalls für die innere Tatseite kein Verdacht:

Die Zeugin TP- Fu "konnte und wollte das (vom Angeklagten) Gehörte nicht glauben. Sie hoffte, MB sei nichts Ernsthaftes passiert und tröstete sich damit, daß er seine Ankündigung wahrgemacht habe und nach Jugoslawien zurückgekehrt sei" (UA Bl. 14; ähnlich UA Bl. 35 unter Angabe von Gründen für die Hoffnung der Zeugin).

Der Zeuge Fi "wollte den Angeklagten nicht belasten, denn er glaubte nicht an dessen Schuld am

Tode des MD cp" (va 51. 39).

Mit diesen Feststellungen ist schon der Verdacht ausgeräumt, daß die Zeugen damit rechneten, der Angeklagte habe Kg getötet. Damit entfällt der (bedingte) Vorsatz hinsichtlich der Vortat. Einer weiteren Prüfung der inneren Tatseite bedurfte es nicht.

cc) Für die Ansicht der Revision, das Schwurgericht habe rechtsirrtümlich (vgl. BGHSt 1, 360, 362; BGH, Urteil vom 4. Februar 1970 - 2 StR 535/69) angenommen, Begünstigungsverdacht entfalle deshalb, weil die Zeugen in der Hauptverhandlung die Wahrheit sagten, finden sich im angefochtenen Urteil keine Anhaltspunkte. Andere Voraussetzungen des Vereidigungsverbots als die erörterten kommen nicht in Betracht.

Be

x ; u

II. Sachrüge:

Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat ergeben, daß gegen den Schuldspruch, die Strafzumessungserwägungen und den Strafausspruch keine Bedenken bestehen.

Pfeiffer Loesdau Woesner

Herdegen ” Kuhn