Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 20.01.1970 – 1 StR 589/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_589/69 URTEIL
ir.
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Hans-Joachim Sch GEENEED aus AED, Kreis KEEEEEEB, geboren am wm. WEB 1945 in ee a __D
wegen Notzucht u.8.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GEEEEEEEB bei der Verhandlung und Landgerichtsrat Dr. GEEEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. April 1969 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Entführung (§ 236 a.F. StGB) in Tateinheit mit Notzucht und vorsätzlicher leichter Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe
von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Ihm ist ferner die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen worden; der Führerschein wurde eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.
l. Zum Schuldspruch wegen Notzucht und Vergehens gegen § 223 StGB erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Entgegen seiner Ansicht bestehen aber auch gegen die Verurteilung wegen Entführung keine rechtlichen Bedenken. Nach den tatrichterlichen Feststellungen war Mary PB mit ihrer Verbringung an einen einsam gelegenen Ort am Stadtrand, wo der Angeklagte sie sich gefügig machen wollte, keineswegs einverstanden; sie forderte vielmehr den Angeklagten noch während der Fahrt - erfolglos - auf, sie aussteigen zu lassen (UA S. 8), und sie versuchte zu fliehen, nachdem sie die bis dahin arglistig verschleierte Absicht des Angeklagten endgültig erkannt hatte (UA S. 9). Dieser verhinderte den Fluchtversuch mit Gewalt, brach den weiteren Widerstand des Mädchens (UA S. 9/10) und erzwang den Geschlechtsverkehr (UA S. 11). Damit ist der Entführungstatbestand auch im Sinne derseit dem 1. September 1969 geltenden Neufassung der Strafvorschrift (nunmehr § 237 StGB) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.(vgl. Schönke-Schröder Nachtrag 1969 zu § 237 n.F. StGB Rdz. 4 ff, 17). Mit Recht hat das Landgericht Tateinheit angenommen; die insoweit zur Frage des Zusammentreffens von Entführung und Notzucht für § 236 a.F. St@B entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze (BGHSt 18, 29; BGH GA 1967, 21) gelten in gleicher Weise für § 237 n.F. StGB (Schönke-Schröder aa0 Rdz. 22).
2. Die nunmehr anzuwendende Neufassung des Entführungstatbestandes läßt auch den Strafausspruch unberührt. Zwar wird der Entführer nach § 237 n.F. StGB nur noch mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft, während § 236 a.F. StGB eine Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren vorsah. Die Strafkammer hat aber die Strafe - schon nach altem Rechtszustand zutreffend - aus § 177 StGB entnommen und ist dabei, wie die Höhe der Strafe erkennen 1äßt, offensichtlich vom Normalstrafrahmen dieser Vorschrift (1 bis 15 Jahre Zuchthaus) ausgegangen (UA S. 22). Der Tatrichter hat sich also nicht etwa nur durch die gleichzeitige Anwendung von § 236 a.F. StGB daran gehindert gesehen, bei Festlegung des Strafrahmens die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus zu unterschreiten, wie es bei Annahme mildernder Umstände (8 177 Abs. 2 StGB) hätte in Betracht kommen können (vgl. RGSt 73, 148; BGH IM StGB § 73 Nr. 42; BGH GA 1967, 21). Daß das Landgericht die aus § 177 Abs. 1 StGB entnommene Strafe allein mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretene Änderung des Strafrahmens der tateinheitlich begangenen Entführung niedriger bemessen hätte, kann nach Sachlage ausgeschlossen werden.
3. Die Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Der für die Anwendung von § 42 m StGB erforderliche Zusammenhang zwischen Straftat und Führung des Kraftfahrzeugs (BGHSt 22, 328, 329) ist im vorliegenden Fall dadurch hergestellt, daß der Angeklagte seinen Wagen planmäßig zur Vorbereitung
und Durchführung sowohl der Entführung als auch der Notzuchtshandlung eingesetzt hat (UA S. 6 bis 9).
Die Revision des Angeklagten ist nach alledem zu verwerfen.
Seibert Loesdau Mösl Pikart Zipfel