Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 16.01.1970 – 2 StR 559/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 559/69 BESCHLUSS 167:
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Kurt K vH cu: VE geboren on 1947 in VE zur Zeit
in Untersuchungshaft in dieser Sache,
2. den Arbeiter Alfred Kurt Ki BD aus TEE, geboren am EEE 1940 in zu,
3. den Schrotthändler Klaus KÜEB zu: TER dort geboren am (EEE ' 940,
wegen schweren Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 22. Juli 1969
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte Klllies schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, die Angeklagten Kin: Km
des schweren Diebstahls schuldig sind,
2. im gesamten Strefausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Die Verfahrensbeschwerden der Angeklagten Kyde und Ki sind unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Sachrügen führen jedoch zur Änderung des Schuld-Spruchs gegenüber allen drei Angeklagten. Die drei Taten Jedes Angeklagten stehen untereinander in Fortsetzungszusammenhang: Als die Angeklagten zunächst in DO in. der Firma SC den Schraubenzieher entwendeten, um
damit einen Opelwagen für die Fahrt nach Tegpund zurück stehlen zu können, und als sie anschließend einen Opel-Rekord wegnahmen, waren sie zum Einbruch in das "IG Haus" in Tg bereits entschlossen; dieser Einbruch stand von vornherein in allen wesentlichen Einzelheiten fest und wurde plangemäß ausgeführt. Demnach sind die Diebstähle jeweils als eine einheitliche Tat anzusehen (vgl. BGH bei Dallinger in MDR 1967, 12).
Die Änderung des Schuldspruchs ist nach § 357 StPO auch auf den Angeklagten KWiilBzu erstrecken, der im TED Fa1l an sich seine Revision auf das Strafuaß beschränkt hat.
Der gesamte Strafausspruch ist mit den Feststellungen aufzuheben; die Feststellungen zum Rückfall des Angeklagten KyD>1eipen aufrechterhalten.
Baldus willms Kirchhof Henning Müller