Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 13.01.1970 – 5 StR 637/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kranführer Adolf von F uunp au geboren am 1951 in VEMEEmEEEp Kreis sammmmp,
wegen Entführung
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs. at auf. Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13.Januar 1970 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 7: August 1969 in sinngemäßer Anwendung der .§ 349 Abs.4, 354 Abs. 1 Stpo |
5 a) im Schuldausspruch wie folgt geändert:
Der Angeklagte: wird wegen Nötigung in Tateinheit- mit Treiheitsberaubung (88 240, 239 StGB) verurteilt,
b). im Strafausspruch. mit den Feststellungen aufgehoben. . wor :
Die Sache wird zur Ents cheidung über die Strafe und die Kosten des Rechtemittels an eine, andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
. verwiesen. .
2. Die weitergehende Revision wird gemäß &.349 Abs.2 .StPO- als: offensichtlich. unbegründet:
verworfen...
Gründe§
Die Strafkanmer ‚hat. den Angeklagten: v wegen Entführung (§ 236 StGB) zu einem Jahr. Gefängnis verurteilt, Die „Revision des Angeklagten rügt ‚Verletzung aeg sachlichen Strafrechts, mn
- 3.
Der Generalbundesanwalt führt hierzu aus: ..
"Es kann dahingestellt bleiben,. ob das ‚Landgericht die Tat des Angeklagten rechtsirrtunsfrei als Verbrechen nach dem bisherigen § 236 StGB gewürdigt hat. Denn wie gemäß § 354a StPO i,Verb.mit § 2
. Abs.2 Satz 2 StGB berücksichtigt werden muß, ist jene Vorschrift inzwischen durch ein milderes Gesetz, nämlich den ab 1.September 1969 geltenden neuen § 237 StGB ersetzt worden :(Art.106 Abs.1.Nr.2 des 1.,StrRG's vom 25.Juni 1969). Dessen Tatbestand hat der Angeklagte durch seine Handlungsweise jedenfalls nicht verwirklicht, Denn anders als der alte § 236 StGB erfordert der neue § 237 StGB, daß bei einer "Entführung wider Willen" der Täter nicht
nur mit Unzuchtsabsicht handelt, sondern die von ihm herbeigeführte hilflose lage der Frau auch tatsächlich zur Unzucht mit ihr ausnutzt. Das aber hat der Angeklagte erwiesenermaßen nicht getan (UA S.4,6).
Sein Verhalten stellt sich deshalb seit der am
1.September 1969 eingetretenen Gesetzesänderung nurmehr
als tateinheitliches Vergehen nach 88 240, 239 StGB
dar. Dadurch, daß er die 17jährige Anna DB nit
beiden Händen fest bei den Oberarmen packte und sie
auf den Rücksitz seines Personenkraftwagens schob
(UA 8.3), nötigte er sie mit Gewalt dazu, die von
ihr nicht gewollte Mitnahme in dem Fahrzeug zu
dulden. Indem er ihren sogleich nach. der Abfahrt unter-
hommenen Versuch, wieder auszusteigen, .dadureh unteru band, daß er ihr unter. einer ärohenden Begleitäußerung
sein Jagdmesser vorhielt (UA S. 3), nötigte er sie
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‚ferner.dazu, das Aussteigen zu unterlassenr;. Durch dieselbe Nötigungshandlung beraubte er:dag: Mädchen zugleich seiner persönlichen Freiheit.
Da das Tatgeschehen in den Urteilegründen erschöpfend mitgeteilt ist und weitere Festäteflungen in einer neuen tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, kann das Revisionsgericht von sich aus den Schuldspruch entsprechend ändern. § 265 Abs.1 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte ist zwar auf die Möglichkeit seiner Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung nicht hingewiesen worden. Bei seiner weitgehenden Geständigkeit ist es jedoch ausgeschlossen, daß er sich im Falle eines solchen Hinweisea gegen den Vorwurf dieses tateinheitlichen Vergekens anders und wirksamer hätte verteidigen könren als er ss gegen die schwerere Beschuldigung sines versuchten Notzuchtsverbrechens und eines Verbrechens nach
§ 236 aP.StGB getan hat, zumal da diese Tatbestände ohnehin die Merkmale der Nötigung und der Freiheitsberaubung enthalten.
Über die Strafe muß der Tatrichter unter Zugrundclegung des geänderten Schuldsprurhs nsu befinden,"
Der Senat tritt dem bei,
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Die weitergehende Revision ist. offensichtlich unbegründet.
Sarstedt Schmidt Schnitt
Börker Fleischmann