Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 13.01.1970 – 5 StR 462/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen 1. den Maler | aus Ho. dort geboren am 1938, 2. den Ofensetzer Harry W aus Ho geboren am Ep 1959 in Danzig,

- Sachbezeichnunre: SW u.a. -

wegen schweren Diebstahls

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.Januar 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter "Schmidt Bundesrichter Schmitt .Bundesrichter - Dr.Börker Bundesrichter Fleischmann’ als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter gg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Wpwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.Januar 1969 im. Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den dazu getroffenen Feststellungen insoweit aufgehoben, als diese nicht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls betreffen.

Il. Die weitergehende Revision des Angeklagten WW :nä die Revision des Angeklagten Bl Oo ] ‘werden verworfen. Der Angeklagte WB trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer: des Landgerichts in: Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Witt zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg will den Revisionen der Angeklagten I und vg» wegen: unrichtiger Anwendung des § 51 StGB stattgeben. Der frühere Mitangeklaste SW nat keine Revision eingelegt. Sie wäre auch unzulässig gewesen (88 55 Abs.2, 109 Abs.2 JGG). Das Oberlandesgericht beabsichtigt gleichwohl, die Verurteilung SB nach S 357 StRO ebenfails aufzuheben. Daran ist es durch eine Entscheidurg des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5.März 1957 (NJW 1957,1450°*) ‚gehindert. Es hat daher die Sache nach § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. |

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Denn sie richten sich allein nach der vom vorlegenden Gericht beabsichtigten Entscheidung und der Begründung, die dafür in Aussicht genommen ist (BGHSt 19,242). Der Senat- macht von der Möglichkeit Gebrauch, die ihm vorgelegte Strafsache abschließend zu erledigen.

Die Verfahrensbeschwerde der Revision und die meisten ihrer sachlichrechtlichen Angriffe sind, soweit sich diese nicht überhaupt unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet bewegen, offensichtlich unbegründet. Nur die Ausführungen, die den § 51 StGB betreffen, brauchen beschieden zu werden.

Der Senat teilt nicht die Ansicht der Revision und des Oberlandesgerichts, das angefochtene Urteil sei in diesem Punkte rechtlich fehlerhaft. In seinem Abschnitt über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten wird zwar nur ihr zielstrebiges Verhalten bei der Tat und das genaue Erinnerungsvermögen des Mitangeklagten SW = särücklich erwähnt. Nach dem Zusammenhange der Urteilsgründe hat das Landgericht aber noch andere Tatsachen berücksichtigt, die sich aus dem Sachverhalt ergeben und auf die zum Teil auch das Oberlandesgericht hinweist.

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TETRETT

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Das Landgericht hat zwar nicht genau feststellen können, wieviel Alkohol die Angeklagten im laufe des Tattages in mehreren Gaststätten zu sich genommen hatten. Eine besonders große Menge kommt aber, wie die Feststellungen erkennen lassen, nicht in Betracht. Auch die angeklagten haben sich laut Urteilsgründen nicht dahin eingelassen, betrunken gewesen zu sein, Nach den Feststellungen entschlossen sie sich, einen Kraftwagen zu stehlen, besuchten aber vorher, weil es ihnen dafür noch zu hell erschien, eine Kinovorstellung. Erst danach führten sie den geplanten Einsteigediebstahl in recht geschickter Weise aus und fuhren mit dem erbeuteten Kraftwagen davon. Die Annahme des Landgerichts, es möge allenfalls eine gewisse Enthemmung vorgelegen haben, durch die die Schuld der Angeklagten nicht gemindert werde, wird daher von den Feststellungen in ihrer Gesamtheit getragen.

Gegen den Angeklagten WWBist wegen vollendeten schweren Rückfalldiebstahls die Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis verhängt worden. Sie muß mit Rücksicht auf die Übergangsfassung, die § 244 Abs.2 StGB inzwischen durch das 1.StrRG Art.i06 Nr.3 erhalten hat und die eine geringere Mindeststrafe androht, nach § 2 Abs.2 Satz 2 StGB, § 354a StPO aufgehoben werden. Die Feststellungen über die Rückfallvoraussetzungen bleiben jedoch bestehen,

Der Generalbundesanwalt ist den Ausführungen des Überlandesgerichts Hamburg zu § 357 StPO beigetreten. zu der Sache selbst hat er in der Verhandlung einen Hilfsamtrag gestellt. Diesem entspricht die Entscheidung.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen zu verlesen, die dem rechtskräftigen

Je en

5.

Schuldspruch' zugrunde liegen. Sie brauchen im Urteil richt wiederholt zu werden. Beides gilt auch für die Peststellungen über den strafschärfenden Rückfall.

Sarstedt Schmidt Schmitt

- Dr.Börker Fleischmann