Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 13.01.1970 – 4 StR 424/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
a 3tR_424/69 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Journalisten Wilhelm. . EEE zus SEE, dort geboren zn GEEMEEEEEEEEEg 1931,
wegen Betruges im Rückfall
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 13. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das ‚Urteil des Landgerichts Bochum vom 27.November 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an- ‘dere Strafkammer des Landgerichts zurück- . verwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründesz
Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Betruges im Rückfall richtet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 4. Dezember
1969.
Nach § 27 db StGB in der seit dem 1. Septem- :ber 1969 geltenden Fassung (Art. 106 Nr. 1 des 1. Str.RG) sollen jedoch Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden. Das Revisionsgericht hat die Gesetzesänderung nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO
zu berücksichtigen. Ob das Landgericht hier auch dann eine Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es § 27 b StGB in der jetzt geltenden Fassung schon hätte anwenden müssen, kenn der Senat auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht zuverlässig beurteilen. Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden.
Sollte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen, daß eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, so wird die Neufassung des § 23 StGB zu berücksichtigen sein.
\ Meyer Börtzler Mayr
Sanders Spiegel