Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 07.01.1970 – 1 StR 424/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 424/69 BESCHLUSS Fol,

in der Strafsache

gegen

den Schmiedemeister Rudolf G EEE aus DEE, dort geboren au. EB 1934,

wegen Unzucht mit Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12. Juni 1969

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sieben vollendeter und zweier versuchter Verbrechen der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sowie wegen Unzucht zwischen Männern (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.) in zwei Fällen verurteilt ist,

- "2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Änderung des Schuldspruchs im Falle Martin we (I 2) gebietet sich, wie die Urteilsgründe selbst darlegen (TA S. 7), ohne weiteres aus den getroffenen Feststellungen, die Änderung in den beiden Fällen der gleichgeschlechtlichen

Unzucht (I 1, 11) durch den Wegfall des § 175 a und die Neufassung des § 175 StGB nach dem 1. StrRG.

Die verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafausspruch unterliegen der Aufhebung nach § 27 b StGB i.d.F. von Art. 106 1. StrRG, da keine Einzelstrafe die Dauer von sechs Monaten erreicht (vgl. BGH MDR 1969, 1022).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; sein Rechtsmittel ist daher insoweit zu verwerfen.

Seibert Loesdau Mösl

Fikart Pfeiffer