Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 05.12.1969 – 4 StR 507/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2134 09
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 507/69 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinz H ED zu: ve. geboren am ED 947 in vg
wegen Notzucht u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Dezember 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. März 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Notzucht in Tateinheit mit Entführung nach § 236 StGB zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer ist nach der zur Zeit der Urteilsfindung gültigen Fassung des § 236 StGB davon ausgegangen, daß sie die dort angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus nicht unterschreiten dürfe (UA 16). Durch Art.
106 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts
vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) ist die nunmehr in § 237 StGB geregelte Entführung einer Frau wider ihren Willen für die Übergangszeit bis zum 31. März 1970 nur noch mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bedroht. Diese Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten hat auch das Revisionsgericht zu beachten
UN
Da hierdurch zugleich die Möglichkeit der Zubilligung mildernder Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB eröffnet worden ist, läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer den Angeklagten milder bestraft hätte, wenn sie schon von der Neufassung hätte Gebrauch machen müssen.
Meyer Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal