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BGH Urteil vom 03.12.1969 – 2 StR 501/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 501/69 URTEIL 3AK.

in der Strafsache

gegen

den Dachdecker Georg Josef FM aus TW, dort geboren an EEE 925,

wegen fahrlädsigen Vollrausches

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesanwalt

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Kirchhof

Henning

Baumgarten

als beisitzende Richter,

in der Verhandlung,

Dr. EEE dei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

EEE :.: ED

als Verteidiger,

Justizangestellter EEE

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Trier vom 29. April 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu auf-

gehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht

(Strafkammer) in Bad Kreuznach zurückverwie-

sen».

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gin

Gründe§

Der Angeklagte hatte häufig mit seiner dem Alkohol verfallenen Ehefrau Streit. Auch er trank viel Alkohol, insbesondere an den Wochenenden. Wenn er betrunken war, wurde er aggressiv, unbeherrscht und gewalttätig. Hatten beide Eheleute getrunken, waren die Auseinandersetzungen besonders schwer. Am 15. Mai 1968 begannen schon mor= gene gegen 7%° Uhr Streitigkeiten, Im Verlauf des Tages tranken die Eheleute getrennt voneinander Alkohol. Vom Spätnachmittag ab beschinpfte die Ehefrau, unterbrochen von einigen Pausen, den Angeklagten. Sie schlug ihn auch wit einen Wecker auf die Stirn, schleuderte einen Wasserkessel auf den Boden und zog ihn, als er wiederholt die Wohnung verlassen wollte oder bereits verlassen hatte, gewaltsam zurück, nahm ihm ferner eine von einer Nachbarin hingestellte Portion Kartoffelsalat weg mit der Erklärung, er brauche nichts zum Essen. Sie brachte ihn schließlich dahin, daß er aus dem Küchenschrank ein Messer nahn, es seiner Frau guf den Bauch setzte und sie beschwor, ihn in Ruhe zu lassen, da sie ihn sonst noch zur Verzweiflung bringe. Bei dieser Gelegenheit wurde der Küchenschrank umgeworfen und viel Geschirr zerbrochen, Darauf trat wieder eine Pause in den Ströitigkeiten ein und der Angeklagte trank zusammen mit der Nachbarin eine Flasche Bier aus.

Als kurze Zeit später die Ehefrau den Angeklagten mit Teilen des zerbrochenei Geschirrs bewarf und ihm sagte, er sei nur noch gut zum Geläverälenen, für das andere habe sie einen anderen, geriet der Angeklagte in Wut und Erregung. Er ergriff ein Messer und versetzte seiner Ehefrau mit diesem fünf Stiche. Einer dieser Stiche durchschnitt den Herzbeutel, eröffnete die linke Hergkammer und führte zum baldigen Tode der Ehefrau. Der

genossene Alkohol, der zu diesem Zeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von etwa 2,1 %o ergab, eine gewisse angeborene Willensschwäche, sowie die Wut und Erregung des Angeklagten bewirkten einen solchen Zustand des Angeklagten, daß seine. Zurechnungsunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten daher wegen fahrlässiger Volltrunkenheit nach § 330 a StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrensund Sachrüge. Sie hat im Strafausspruch Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht ausgeführt ist (§ 344 II StPO).

2.) Mit der Sachrüge trägt der Beschwerdeführer vor, zur inneren Tatseite enthalte das Urteil keine ausreichenden Feststellungen für die Anwendung des § 330 a StGB.

a) Der äußere Tatbestand eines Vergehens nach § 330 a StGB, der auch vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt wird, ist gegeben. Der Verurteilung steht nicht entgegen, daß das Schwurgericht eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Rauschtat nicht festgestellt hat, sondern nur zu seinen Gunsten von einer solchen ausgegangen ist. Denn die Vorschrift des 8 330 a StGB ist auch anwendbar, wenn zweifelhaft bleibt, ob die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen oder nur erheblich vermindert war (BGHSt 9, 390). Voraussetzung ist nur, daß die Zurechnungsfähigkeit des Täters mit Sicherheit mindestens erheblich vermindert war, aber nicht auszuschließen ist, daß er zurechnungsunfähig war (BGH aaO 398; 16, 187, 189; 17, 333, 334). Diese Voraussetzung ergibt sich aus dem Urteil.

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Der Alkoholgenuß hat diesen Rauschzustand verursacht. Daß die Erregung infolge der Beschimpfungen und der tätlichen Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau zu der Zurechnungsunfähigkeit mitgewirkt haben, ist für die Anwendbarkeit des § 330 a StGB ohne Bedeutung. Weil der Angeklagte wegen seines Alkoholgenusses der affektiven Belastung nicht gewachsen war, hatte wiederum der Erregungszustand in der alkoholischen Beeinflussung seine Ursache. Nicht erforderlich für die Anwendbarkeit des § 330 a StGB ist, daß der Alkoholgenuß allein, ohne daß andere Umstände mitwirken, den die Zurechnungsunfähigkeit ausschließenden Rausch herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 22, 8, 115; BGH GA 1967, 281 sowie Urteile vom 24. November 1965 - 2 StR 331/65; 4. Oktober 1966 - 5 StR 413/66).

b) Die Angriffe der Revision gegen die Erwägungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite dringen nicht durch. Zur Fahrlässigkeit gehört die Voraussehbarkeit des durch das Trinken eintretenden Erfolges. Da der Alkoholgenuß erst in:Verbindung mit einem Erregungszustand die Zurechnungsunfähigkeit bewirkte, handelte der Angeklagte daher nur fährlässig, wenn er voraussehen konnte, daß er in einen Erregungszustand geraten werde, der die Wirkung des Alkoholgenusses bistzur Zurechnungsunfähigkeit steigern werde (vgl. BGHNIW 1867, 298; GA 1967, 281; BGH Urteile vom 24. November. 1965 - 2 StR 331/65; 4. Oktober 1966 - 5 StR 413/66; 6. Dezember 1968 - 5 StR 638/68). Das hatdas Schwurgericht rechtlich einwandfrei bejaht (UA Bl. 14). Es hat dargelegt, daß der Angeklagte, wenn er betrunken war, aggressiv, unbeherrscht und gewalttätig war (UA Bl. 3), bei früheren Streitereien mit anderen schon zum Messer gegriffen hatte, und die Streitigkeiten mit der Ehefrau besonders schwer waren, wenn auch diese betrunken war. Er

wußte, bevor er sich betrank, daß seine Ehefrau an diesem Tage sehr aufgeregt war, weil ihr Hund am Vortage überfahren worden war (UA Bl. 5, 14). Schon deshalb mußte er damit rechnen, daß seine Ehefrau sich an diesem Tage betrank und es zu Streitigkeiten kommen würde, die um so schwerwiegender wurden, wenn auch er Alkohol zu sich genommen hatte. Trotzdem tat er dies im Laufe des Tages in nicht geringem Umfange. Am Abend, nachdem es bereits zu erheblichen Tätlichkeiten gekommen war, er seine Ehefrau mit dem Messer bedroht und sie beschworen hatte, "ihn in Ruhe zu lassen, da sie ihn sonst zur Verzweiflung bringe", trank er sogar noch Bier. Schon diese Äußerung zeigt, daß der Angeklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt bei weiterem Streit mit einer Affekthandlung rechnete, also einen erheblichen Erregungszustand voraussah. Trotz-

dem trank er noch Bier. Als danach seine Frau mit Geschirr-

scherben nach ihm warf, geriet er in einen solchen Erregungszustand, daß seine Verantwortlichkeit unwiderlegt aufgehoben war (UA Bl. 13). Daß erst, wie die Revision meint, die Bemerkung der Ehefrau, er sei noch gut zum Geldverdienen und für das andere habe sie einen Liebhaber, den Affektsturm herbeigeführt hat, ist im Urteil nicht festgestellt. Außerdem ist nicht erforderlich, daß der Angeklagte sich den genauen Verlauf der Auseinandersetzungen vorstellen konnte und mußte.

Der Schuldspruch ist demnach nicht zu beanstanden.

Dagegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken. Das Schwurgericht verwertet strafschärfend, die Straftaten des Angeklagten in der Vergangenheit und das vorliegende Vergehen ließen erkennen, daß dieser ziemlich laebil sei und er deshalb durch die Strafe spürbar beeindruckt werden müsse. Das ist nicht vereinbar mit den

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Feststellungen, die gerade gegen eine Labilität des Angeklagten sprechen. Zwar hat er sich früher, auch einschlägig, strafbar gemacht. Eine 1959 von ihm verübte Körperverletzung hat ihn jedoch so beeindruckt, daß er sich bis zu der jetzt abgeurteilten Tat straffrei hielt. Auch am Tattage hat er sich keineswegs labil gezeigt. Immer wieder hat er sich bewußt zurückgehalten und versucht, den Angriffen seiner Ehefrau auszuweichen und

das Haus zu verlassen. Er hat wenig Widerstand geleistet und stundenlang sich passiv verhalten gegenüber den Schikanen seiner Ehefrau, die, wenn der Angeklagte den Totschlag im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begangen hätte, sicher die Anwendung des § 213 StGB begründet haben würden. Mithin war der Strafausspruch aufzuheben und die Sache, weil für das Vergehen nach § 330 a StGB nicht das Schwurgericht zuständig ist, an eine Strafkammer zurückzuverweisen.

Baldus : Willus Kirchhof

Henning Baumgarten