Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 06.12.1968 – 5 StR 638/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

den Angestellten Peter Kg zu: "EEE geboren am GE 1957 in te,

wegen fahrlässiger Volltrunkenheit

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.Dezember 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt, als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann . als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht. erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des- Landgerichts in Hannover vom 23.Juli 1968 wird verworfen. “

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Er wird auch durch die Einzelausführungen des Beschwerdeführers nicht aufgedeckt.

1. Daß der Angeklagte mit mindestens natürlichem Vorsatz den Tatbestand eines räuberischen Diebstahls und einer Körperverletzung begangen hat, wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt..

2. Der Beschwerdeführer ist aber der Ansicht, die Strafkammer habe fehlerhaft angenommen, daß der Angeklagte sich schuldhaft, nämlich fahrlässig durch Alkoholgenuß in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und in diesem die mit Strafe bedrohte. Handlung begangen habe.

a) Das sei - so hat die Revision ausgeführt - deshalb ausgeschlossen, weil der unter Alkoholeinfluß stehende Angeklagte vor der Tat einen Schlag in den Nacken bekommen habe; jedenfalls sei dem Angeklagten diese seine Darstellung nicht widerlegt worden. Was die Revision in diesem Zusammenhange vorgetragen hat, ist in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Die Strafkammer hat klar zu erkennen gegeben, daß sie die Einlassung des Angeklagten für widerlegt hält. Die Revision versucht nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des landgerichts durch eine andere zu ersetzen, wobei sie sogar Tatsachen vorträgt, die nicht im Urteil festgehalten sind. Im übrigen übersieht die Revision, daß die Schlüsse des Tatrichters nicht zwingend zu sein brauchen, es genügt, daß sie möglich sind, um für das Revisionsgericht bindend zu sein.

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b) Daß die Strafkammer den Vorwurf der Fahrlässigkeit allein auf den Alkoholgenuß gestützt hat, der zu einen Blutalkoholgehalt von 1,67 g 0/00 „geführt hat, ist nicht richtig. Die Strafkamner folgert/aus dem "Blutalkoholgehalt in Verbindung mit der Zechdauer von etwa sechs Stunden unter Einberechnung normaler Abbauwerte, daß der Angeklagte eine ganz erhebliche Menge von alkoholischen Getränken zu sich genommen hat. Aus dieser Menge durfte. die Strafkammer schließen, daß der trinkungewohnte Angeklagte, der seit Mittag so gut wie nichts gegessen hatte, sich fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat.

3. Der Anwendung des § 330a StGB steht auch nicht entgegen, daß - worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat - die Strafkammer die Faktoren nicht ergründen konnte, die beim Angeklagten eine Alkoholunverträglichkeit herbeigeführt haben. Jedenfalls ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, daß es sich nicht um Umstände handelte, die von außen hinzutraten (z.B. ein Schlag in den Nacken). Wenn derartige Umstände die Wirkung des Alkohols so verstärkten, daß Zurechnungsunfähigkeit eintrat, so mag § 330a StGB unanwendbar sein, Hier geht aber das Landgericht erkennbar davon aus, daß der Alkoholgenuß den Angeklagten auf der Grundlage einer besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig gemacht habe. Das steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 20,8,11) der Anwendung des § 330a StGB nicht im Wege, wobei es auf den Grad der Alkoholverträglichkeit nicht ankommt.

4. Nun hat die Strafkammer die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat allerdings nicht festgestellt, sie läßt sich vielmehr nach Änsicht des Gerichts "in diesem Falle nicht ausschließen". Das ist jedoch nicht von Belang. Der innere Tatbestand des § 33Ja StGB ist verwirklicht, wenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig

in einen so schweren Rausch versetzt, daß der sichere Bereich des § 51 Abs.2 StGB überschritten ist (vgl.

BGHSt 16,187). Das hat das Landgericht zwar nicht aus- . drücklich gesagt, ergibt sich aber mit Sicherheit aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.

5. Schließlich hat das Landgericht auch ausreichend dargetan, daß sich das Verschulden des Beschwerdeführers auch darauf erstreckte, daß er im Falle seiner Trunkenheit strafbare Handlungen begehen würde (vgl. hierzu BGHSt 10, 247 ff).

Sarstedt Siemer Schmitt Börker Herrmann "

BUNDESGERICHTSHOF Berichtigungsbeschluß

In der Strafsache

gegen

den Angestellten Peter Km aus HE , geboren an iD 1937 in reggp.

wegen fahrlässiger Volltrunkenheit,

wird das Urteil vom 6.Dezember 1968 dahin berichtigt, daß es auf Seite 4 in der Urschrift und in der Abschrift im letzten Satz des Abschnitts 3 der Gründe heißen muß:

BGHSt 22, 8,11.

Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.

Berlin, den 4.Februar 1969 5.Strafsenat

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann