Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 24.11.1965 – 2 StR 331/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 6 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
2075 006 IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 331/65 URTEIL
in der Strafsache.
gegen
den Hilfsarbeiter Franz K WB zu: ip zetoren
am GE 1924 in Vrmänien,
vegen fahrlässiger Volltrunkenheit.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung von 13. Oktober 1965 in der Sitzung vom 24. November 1965, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter up
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, £äic Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 7. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Dice Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolge.
’ - 3 :
Die Rüge, die Strafkammer hätte nicht ohne nochmaliges Befragen des Angeklagten davon ausgehen dürfen, daß er sich der Überempfindlichkeit gegen Alkohol bewußt gewesen sei, geht fehl. Auf die Behauptung, an den Angeklagten seier bestimmte Fragen nicht gestellt worden, kann die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126).
Hingegen greift die Sachrüge durch.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der wegen chronischer Übermüdung und, weil er an Magengeschwüren litt besonders alkoholempfindlich war, infolge Alkoholgenusses - Blutalkoholxehalt 2 %o - in Verbindung mit der Erregung, in die er durch eine Schlägerei mit seinem Opfer geraten war, unfähig, das Unerlaubte der Tat - Tötung eines Familienangehörigen durch mehrere Messerstiche - einzusehen. Diese Erregung beruhte darauf, daß er infolge des Alkoholgenusses der affektiven Belastung durch die tätliche Auseinantersetzung nicht gewachsen war.
Ein auf solche Weise eingetretener Zustand der Unzurechnungsfähigkeit kann allerdings ein Rausch im Sinne des § 330 a StGB sein (vgl. BayObL6St 1958, 108 = GA 1959, 19; OLG Köln GA 1959, 380). Indes reichen die Erwägungen zur inneren Tatseite nicht für die Annahme aus, daß der Angeklagte sich fahrlässig in diesen Zustand versetzt habe.
Die Strafkammer führt hierzu aus, der Angeklagte habc, da ihm seine Alkohol -mpfindlichkeit bekannt gewesen sei und "ler Alkohol schon im Anfangsstadium des Trinkens eine spürbare Wirkung auf ihn ausgeübt habe, erkennen können und müssen, daß weiterer Alkoholgenuß seine Zurechnungsfähigkeit ausschließen könnte. Seine Fahrlässig-
keit liege darin, daß er diese naheliegsnde Möglichkeit nicht erwogen habe. Der Umstand, daß die Zurechnungsunfähigkeit durch die Schlägerei mitverursacht worden sei, schließe die Fahrlässigkeit nicht aus. Der Angeklagte habe sich zuvor allein durch den Alkoholgenuß in einen Zustand versetzt, welcherder Zurechnungsunfähigkeit aufs äußerste nahegekommen sei. Da er soviel Alkohol getrunken habe,
daß er unter der alkoholbedingten Auswirkung eines keineswegs ungewöhnlichen Ereignisses, nämlich der Schlägerei, die Schwelle zur Zurechnungsunfähigkeit überschritten habe, habe er auch insoweit fahrlässig gehandelt.
Diese Ausführungen werden den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Es kann nicht nur darauf abgestellt werden, ob der Angeklagte an sich damit rechnen mußte, daß weiterer Alkoholgenuß seine Zurechnungsfähigkeit ausschließen könnte. Denn tatsächlich hat der weitere Alkoholgenuß nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit der Erregung diese Wirkung gehabt. Die Voraussehbarkeit muß sich daher hierauf miterstrecken, wobei es für diese Frage nicht darauf ankommt, daß der Angeklagte der affektiven Belastung durch die Schlägerei nur deshalb nicht gewachsen war, weil er erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte, Ihm könnte mithin nur vorgeworfen werden, daß er sich fahrlässig in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt habe, wenn er auch hätte voraussehen können, daß er in einen Erregungszustand geraten werde, der die bereits vorhandene Wirkung des Alkoholgenusses bis zur Unzurechnungsfähigkeit steigern werde. Dafür ist bisher nichts dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte in dieser Hinsicht Erfahru.igen hatte. Daß eine Schlägerei in der Trunkenheit kein ungewöhnliches Ereignis sein mag, besagt noch nicht, daß der Angeklagte mit einer Ausein-
andersetzung der Art, wie sie hier in Frage steht, rechnen mußte. Das gilt erst recht für den hierdurch herbei-
gelührten Erregungszustand. Baldus Dotterweich Scharpenseel
Meyer Henning